Regulatorik & Recht
Veröffentlichungsdatum:
24.09.2026
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
6 Minuten
Regulatorik & Recht
Veröffentlichungsdatum:
24.09.2026
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
6 Minuten
Bei einem Mieterstromprojekt geht viel Aufmerksamkeit in die Planung: Dachfläche, Anlagengröße, Wirtschaftlichkeit. Doch am Ende entscheidet sich vieles an einem Dokument, das leicht übersehen wird: Der Jahresabrechnung, die einmal im Jahr bei jedem Mieter ankommt. Sie ist der Punkt, an dem sich zeigt, ob das Konzept im Alltag funktioniert.
Eine Mieterstromabrechnung ist dabei keine normale Nebenkostenabrechnung. Wer Solarstrom an seine Mieter verkauft, wird zum Stromlieferanten und muss den Strom entsprechend korrekt abrechnen.
Dazu kommt eine Entscheidung, die auf den ersten Blick technisch wirkt, aber am Ende viel mit Fairness zu tun hat: Wie genau wird der Strom in PV-Anteil und Netzanteil aufgeteilt? Reicht ein grober Mischpreis, oder lohnt sich der Aufwand für eine genauere Trennung? Und welche Rolle spielen dabei die Messwerte, die alle 15 Minuten erfasst werden?
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Sobald man Solarstrom an Mieter liefert, gilt man rechtlich als Vollversorger, und damit greifen dieselben Regeln, die auch für jeden anderen Stromanbieter gelten. Zentral ist § 40 EnWG: Die Rechnung muss einfach und verständlich sein.
Konkret bedeutet das: Verbrauch, Kosten, Vertragslaufzeit, Ansprechpartner bei Beschwerden und Hinweise zum Lieferantenwechsel müssen nachvollziehbar aufgeführt sein. Dazu kommt § 42 EnWG mit der sogenannten Stromkennzeichnung, also woher der gelieferte Strom stammt und wie er sich im Vergleich zum bundesweiten Energiemix zusammensetzt, inklusive CO2-Werten.
Ein Punkt, der häufig für Verwirrung sorgt: Früher musste in jeder Jahresabrechnung ein direkter Vergleich zwischen dem Mieterstromtarif und dem örtlichen Grundversorgungstarif ausgewiesen werden. Diese Pflicht wurde mit dem Solarpaket I im Mai 2024 aus § 42a EnWG gestrichen. Bestehen bleibt dagegen die Preisobergrenze nach § 42a Abs. 4 EnWG: Der Gesamtpreis für Mieterstrom, Grundpreis eingeschlossen, darf maximal 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen. Ist der Mieterstromvertrag an den Mietvertrag gekoppelt, sinkt die Grenze auf 75 Prozent.
Auf der technischen Seite regelt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), welche Zähler zum Einsatz kommen dürfen und wie mit fehlenden oder fehlerhaften Messwerten umzugehen ist. Das wird gleich noch wichtig, wenn es um die Genauigkeit der Abrechnung geht.
Das Messstellenbetriebsgesetz unterscheidet zwischen zwei Zählertypen: der modernen Messeinrichtung (digitaler Zähler ohne Fernübertragung) und dem intelligenten Messsystem, kurz iMSys (digitaler Zähler plus Kommunikationseinheit, die Werte automatisch überträgt). Für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6.000 kWh oder Anlagenbetreiber mit einer Erzeugungsleistung von mehr als 7 kW sieht das MsbG den Einbau eines iMSys vor. Zuständig dafür ist der grundzuständige Messstellenbetreiber, der den Rollout innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen umsetzt. Für den Vermieter entsteht daraus keine eigene Handlungspflicht.
Ein iMSys erfasst die Verbrauchswerte alle 15 Minuten. Genau diese Auflösung macht es überhaupt erst möglich, Solarstrom und Netzstrom sauber voneinander zu trennen, denn nur so lässt sich nachvollziehen, was in einem bestimmten Moment tatsächlich aus der PV-Anlage kam und was aus dem Netz zugekauft wurde. Bei Dach für Dach setzen wir deshalb grundsätzlich auf fernausgelesene Zähler mit 15-Minuten-Werten, unabhängig davon, ob ein iMSys im jeweiligen Fall gesetzlich vorgeschrieben wäre.
Das Gesetz regelt außerdem, was passiert, wenn Messwerte fehlen oder fehlerhaft sind: Nach § 60 MsbG ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, solche Lücken zu plausibilisieren und durch Ersatzwerte zu überbrücken – nach anerkannten Regeln der Technik, nicht nach freier Schätzung. Für die Abrechnung bedeutet das: Auch bei einem kurzzeitigen Datenausfall liegen belastbare Werte vor, auf deren Basis korrekt abgerechnet werden kann.
Wie dieser Preis zustande kommt, ist offen, solange die bereits erwähnte Obergrenze eingehalten wird, und genau hier trennen sich in der Praxis zwei Modelle.
Beim Mischpreis wird ein einziger kWh-Preis kalkuliert, der sich aus den Kosten für Solarstrom und zugekauften Netzstrom zusammensetzt. Der Mieter zahlt also für jede verbrauchte kWh denselben Preis, egal ob sie gerade von der PV-Anlage kam oder aus dem Netz. Das ist einfacher zu kommunizieren, verwischt aber, wie viel Solarstrom eine Wohnung tatsächlich nutzt.
Beim Zwei-Preis-Modell wird dagegen getrennt abgerechnet: ein Preis für PV-Strom, ein Preis für Netzstrom. Der Solarpreis liegt dabei in aller Regel deutlich unter dem Reststrompreis, häufig im Bereich von 3 bis 5 Cent pro kWh. Das ist transparenter und zeigt jedem Mieter direkt, wie autark seine Wohnung eigentlich versorgt wird.
Ein Einwand, der beim Zwei-Preis-Modell häufig kommt: Wer tagsüber zu Hause ist und viel Strom in den Sonnenstunden verbraucht, profitiert stärker vom günstigeren PV-Preis als jemand, der erst abends heimkommt. Das stimmt – aus unserer Sicht ist das aber kein Nachteil, sondern folgerichtig: Wer den vor Ort erzeugten Strom tatsächlich nutzt, wird dafür belohnt, ähnlich wie beim Eigenverbrauch einer privaten PV-Anlage. Der Mischpreis verteilt diesen Vorteil dagegen unabhängig vom Nutzungsverhalten gleichmäßig auf alle.
Aber ein Zwei-Preis-Modell lässt sich nur sauber umsetzen, wenn man weiß, wie viel PV-Strom und wie viel Netzstrom in jedem Moment tatsächlich geflossen sind. Ohne 15-Minuten-Werte fehlt dafür die Grundlage. Erst die viertelstündliche Messung macht die Unterscheidung überhaupt belastbar.
Und selbst mit 15-Minuten-Werten ist offen, wie viel PV-Strom eine einzelne Wohnung in einem bestimmten Intervall bekommt, wenn die Solarproduktion gerade nicht für alle gleichzeitig verbrauchenden Wohnungen reicht. Dafür braucht es zusätzlich einen Verteilschlüssel, in der Praxis meist eine Aufteilung proportional zum jeweiligen Verbrauch in diesem Intervall. Erst 15-Minuten-Werte und ein klar definierter Verteilschlüssel zusammen ergeben eine Aufteilung, die sich nachvollziehen und rechtfertigen lässt.
Auf dem Papier klingt das Prinzip einfach: 15-Minuten-Werte erfassen, PV- und Netzanteil trennen, pro Mieter abrechnen. In der Realität kommen aber einige Faktoren zusammen, die genau das erschweren.
Zunächst die Datenmenge selbst: Ein einzelner Zähler erzeugt bei 15-Minuten-Messung 96 Werte pro Tag, also rund 35.000 Werte im Jahr. Bei einem Gebäude mit zehn bis zwölf Wohnungen kommen so schnell mehrere Hunderttausend Werte pro Jahr zusammen. Das lässt sich nicht mehr in einer Tabelle überblicken, sondern muss automatisiert verarbeitet werden.
Dazu kommen die Fälle, die in der Theorie selten wirken, aber im Alltag ständig vorkommen: Ein Zähler überträgt für ein paar Stunden keine Daten, ein Mieter zieht mitten im Abrechnungszeitraum aus, der Reststromtarif ändert sich während des Jahres. Jeder dieser Fälle muss korrekt in die Abrechnung einfließen, inklusive der vom Messstellenbetreiber bereitgestellten Ersatzwerte bei Datenausfällen (siehe Infokasten oben). Wird das nicht sauber gehandhabt, entstehen schnell falsche oder anfechtbare Abrechnungen.
Genau an diesem Punkt zeigt sich, warum viele Vermieter und Wohnungsunternehmen mit selbst gebauten Excel-Lösungen an ihre Grenzen stoßen: Was für ein einzelnes Gebäude mit wenigen Wohnungen noch händisch machbar wirkt, wird bei mehreren Objekten, wechselnden Tarifen und Mieterwechseln schnell unübersichtlich und fehleranfällig.
Die Jahresabrechnung zeigt zwar das Gesamtbild, aber Vermieter und Mieter müssen dafür nicht ein ganzes Jahr warten. Über unser Kundenportal lassen sich die Verbrauchs- und Erzeugungswerte laufend einsehen; für Vermieter als Überblick über das gesamte Gebäude, für Mieter bezogen auf die eigene Wohnung. So bleibt nachvollziehbar, wie sich PV- und Netzanteil über das Jahr entwickeln, statt erst am Jahresende überrascht zu werden.

Um zu zeigen, wie sich das Zwei-Preis-Modell auf Basis von 15-Minuten-Werten konkret auswirkt, hier eine Beispielrechnung für eine einzelne Wohnung:
Jahresabrechnung – Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025
Mieter:in: Frau Sandra Keller | Wohnung 3, Musterweg 8, 12345 Berlin

Solarstromanteil dieser Wohnung: 47,5 %
Fast die Hälfte des Stroms in dieser Wohnung stammte direkt von der PV-Anlage auf dem Dach, ein Wert, den man bei einem Mischpreis gar nicht sehen würde, der aber sowohl für den Mieter (wie viel „eigener“ Solarstrom steckt in meiner Rechnung?) als auch für den Vermieter (wie gut wird die Anlage tatsächlich genutzt?) aussagekräftig ist.
Mit 5 Cent pro kWh zwischen Solar- und Netzstrom macht sich der Solarstromanteil auch finanziell bemerkbar. Bei einer Wohnung mit höherem PV-Anteil würde die Rechnung entsprechend niedriger ausfallen, obwohl der Gesamtverbrauch identisch sein könnte.
Eine Mieterstromabrechnung ist mehr als eine jährliche Formalität. Sie ist der Punkt, an dem sich zeigt, ob ein Projekt im Alltag funktioniert, rechtlich sauber, nachvollziehbar und fair gegenüber den Mietern.
Welches Modell dabei passt, hängt vom Einzelfall ab. Der Mischpreis ist die einfachere Variante: ein Preis für den gesamten Verbrauch, übersichtlich in der Kommunikation, aber mit einem Solarstromanteil, der nur als Durchschnittswert über das ganze Gebäude gilt. Das Zwei-Preis-Modell auf Basis von 15-Minuten-Werten ist demgegenüber die genauere Variante: Es bildet ab, was tatsächlich passiert ist, und macht sichtbar, wie autark jede einzelne Wohnung wirklich versorgt wird, mit entsprechend höherem Aufwand bei Messtechnik und Datenverarbeitung, etwa bei der Ersatzwertbildung bei fehlenden Werten.
Je nach Gebäude, Zielgruppe und Anspruch an Transparenz kann beides die richtige Wahl sein. Bei Dach für Dach erstellen wir beide Abrechnungsarten; unser Standard ist jedoch das Zwei-Preis-Modell, weil es aus unserer Sicht die fairste und transparenteste Lösung für alle Beteiligten bietet.
Nein. Gesetzlich vorgeschrieben ist nur, dass der Mieterstrompreis mindestens 10 Prozent unter dem örtlichen Grundversorgungstarif liegt. Wie dieser Preis zustande kommt, ist offen. Ein Mischpreis ist genauso zulässig wie ein Zwei-Preis-Modell.
Nach § 60 MsbG müssen solche Lücken plausibilisiert und durch Ersatzwerte überbrückt werden, die nach anerkannten Regeln der Technik gebildet werden, nicht nach freier Schätzung.
Mindestens einmal jährlich. Bei intelligenten Messsystemen ist zusätzlich eine monatliche Abrechnungsinformation gesetzlich vorgeschrieben (§ 40b Abs. 3 EnWG), etwa über ein Kundenportal.
Ab einem Jahresverbrauch von 6.000 kWh oder einer Erzeugungsleistung von mehr als 7 kW. Unabhängig davon lässt sich ein iMSys auch freiwillig einsetzen.
Er zeigt, wie viel des verbrauchten Stroms tatsächlich aus der PV-Anlage stammt. Für Mieter macht das die Rechnung nachvollziehbarer, für Vermieter ist es ein Indikator dafür, wie gut die Anlage im Gebäude genutzt wird.
Nein. Nach § 42a Abs. 2 EnWG darf ein Mieterstromvertrag nicht Bestandteil des Mietvertrags sein; bei einem Verstoß ist der Mieterstromvertrag unwirksam.
Die Laufzeit ist auf maximal zwei Jahre begrenzt. Eine stillschweigende Verlängerung um mehr als ein Jahr ist ausgeschlossen.
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