Regulatorik & Recht
Veröffentlichungsdatum:
10.07.2025
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
6 Minuten
Regulatorik & Recht
Veröffentlichungsdatum:
10.07.2025
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
6 Minuten
Die Strompreise in Deutschland sind ein Dauerthema – besonders für Vermieter von Mehrfamilienhäusern, die in Photovoltaik (PV)-Anlagen investieren oder Mieterstrom anbieten möchten. Ein oft unterschätzter Bestandteil des Strompreises ist die Stromsteuer. Zwar wurde politisch wiederholt eine Senkung auf das europäische Mindestmaß versprochen – doch dieses Versprechen wurde bislang nicht eingelöst. Was das für Vermieter konkret bedeutet und warum das Thema gerade für Mieterstromprojekte wichtig ist, erklären wir in diesem Artikel.
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf elektrische Energie. Sie wurde 1999 im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt und ist gesetzlich im Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt. Die Steuer wird grundsätzlich auf jede Kilowattstunde Strom erhoben, die im Inland entnommen wird.
Aktuelle Höhe der Stromsteuer:
Die Steuer fällt unabhängig vom Strompreis selbst an und verteuert den Endkundenpreis entsprechend.
Doch was bedeutet das europäische Mindestmaß konkret? Die Europäische Union schreibt vor, dass jedes Mitgliedsland mindestens 0,05 Cent pro kWh an Stromsteuer erheben muss – weniger ist nicht erlaubt, mehr aber schon. Deutschland hat sich politisch bewusst dafür entschieden, deutlich mehr zu verlangen – aktuell das 41-Fache des europäischen Mindestmaßes.
Hintergrund ist die sogenannte ökologische Steuerreform: Mit höheren Steuern auf Energie soll der Energieverbrauch gedrosselt und die Energiewende vorangebracht werden. Gleichzeitig spült die Stromsteuer wichtige Einnahmen in die Staatskasse.
Die aktuelle Bundesregierung hatte im Koalitionsvertrag zwar angekündigt, die Stromsteuer für alle Verbraucher auf das EU-Mindestmaß abzusenken – doch bislang wurde dieses Versprechen nicht umgesetzt. Hauptgrund: Die Bundesregierung braucht die Einnahmen weiterhin, zudem ist politisch umstritten, ob eine Senkung tatsächlich bei den Verbrauchern ankommt.
Gerade für Vermieter ist dieser Unterschied enorm relevant. Zwar zahlen am Ende die Mieter den Strom, aber der Vermieter ist es, der die Stromsteuer zunächst abführen muss – denn er gilt bei einem Mieterstrommodell rechtlich als Stromlieferant. Und: Je höher die Stromsteuer ist, desto weniger Spielraum bleibt für einen attraktiven Mieterstrompreis. Eine niedrigere Stromsteuer würde entweder die Marge für Vermieter erhöhen oder die Ersparnis für Mieter vergrößern – beides verbessert die Wirtschaftlichkeit des Projekts. Deshalb hat auch die Höhe der Stromsteuer unmittelbaren Einfluss auf den Erfolg von Mieterstrom.
Versprochene Senkung – Stand heute
Die aktuelle Bundesregierung hatte in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, die Stromsteuer für alle Verbraucher auf das europäische Mindestmaß abzusenken. Ziel war es, die Stromkosten zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Doch die Realität sieht anders aus:
Bisher profitieren nur energieintensive Unternehmen von Steuervergünstigungen.
Für private Haushalte und die meisten Gewerbetreibenden bleibt es beim regulären Satz von 2,05 ct/kWh.
Vermieter, die Mieterstrom anbieten, bleiben damit ebenfalls von Entlastungen ausgeschlossen.
Ausblick: Was ist für die Zukunft geplant?
Ein Hoffnungsschimmer könnte ab 2027 kommen. Laut Aussagen von CSU-Chef Markus Söder und anderen politischen Akteuren wird eine Stromsteuersenkung für Haushalte ab diesem Zeitpunkt geprüft. Konkrete Beschlüsse oder Gesetze dazu gibt es jedoch nicht – es bleibt bei politischen Ankündigungen.
Auch bei Mieterstromprojekten fällt grundsätzlich Stromsteuer an. Sobald der erzeugte Solarstrom nicht vom Vermieter selbst genutzt wird, sondern an Dritte – in diesem Fall die Mieter – geliefert wird, greift die gesetzliche Stromsteuerpflicht. Das bedeutet: Für jede Kilowattstunde, die an die Mieter verkauft wird, ist die Stromsteuer in Höhe von aktuell 2,05 Cent zu entrichten.
Anders sieht es beim sogenannten Eigenverbrauch des Vermieters aus. Wenn der Vermieter beispielsweise den Strom aus der PV-Anlage selbst nutzt, etwa für den Allgemeinstrom im Treppenhaus oder die Beleuchtung in Gemeinschaftsflächen, kann dieser Eigenverbrauch unter bestimmten Voraussetzungen von der Stromsteuer befreit sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die gesetzlichen Vorgaben genau eingehalten werden.
Damit die Abgrenzung zwischen eigenverbrauchtem und an Mieter gelieferten Strom rechtssicher möglich ist, kommt es auf einen korrekten Messaufbau an. Ein durchdachtes Zählerkonzept, das alle relevanten Stromflüsse exakt erfasst, ist hier unerlässlich. Nur so kann gegenüber den Behörden sauber nachgewiesen werden, welcher Anteil des erzeugten Stroms steuerpflichtig ist und welcher nicht.
Auch wenn die Stromsteuer den Strompreis für die Mieter leicht erhöht, bleibt Mieterstrom insgesamt eine attraktive Lösung. Im Vergleich zum klassischen Strombezug über den Energieversorger profitieren Mieter häufig dennoch von deutlich günstigeren Preisen.
Die Stromsteuer von 2,05 Cent pro Kilowattstunde ist zwar ein fester Bestandteil der Kalkulation, aber die Erzeugungskosten für den Solarstrom sind sehr niedrig. Außerdem entfallen bei Mieterstrommodellen häufig weitere Abgaben wie Netzentgelte oder die EEG-Umlage größtenteils. Selbst mit Stromsteuer bleibt der Gesamtpreis für den gelieferten Solarstrom deutlich unter dem Preisniveau des klassischen Versorgers.
Konkret bedeutet das: In der Praxis sparen Mieter im Durchschnitt rund 15 Cent pro Kilowattstunde, was aktuell etwa 40 % Preisvorteil gegenüber dem Bezug vom Grundversorger entspricht. Für die Mieter entstehen also trotz Stromsteuer spürbare Einsparungen. Für Vermieter lohnt sich das Modell zusätzlich durch den Vorsteuerabzug und die langfristige Wertsteigerung der Immobilie.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 2024 bringt gute Nachrichten für Vermieter, die Mieterstrom anbieten möchten: Das Gericht hat entschieden, dass die Stromlieferung an Mieter rechtlich als eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung anzusehen ist. Die klassische Vermietung der Immobilie bleibt dabei von dieser Regelung unberührt.
Diese Unterscheidung bringt Vermietern einen klaren steuerlichen Vorteil: Sie können die sogenannte Vorsteuer auf die Anschaffungs- und Betriebskosten der Photovoltaikanlage geltend machen. Das bedeutet konkret, dass sie die in den Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Dadurch sinken die tatsächlichen Investitionskosten der Solaranlage erheblich.
Die wirtschaftliche Attraktivität von Mieterstromprojekten wird somit weiter gesteigert. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die umsatzsteuerliche Abwicklung korrekt erfolgt und die Dokumentation vollständig und nachvollziehbar ist.
Auch wenn die Stromsteuer politisch in der Diskussion steht, bleibt sie aktuell ein fester Bestandteil der Stromkosten. Für Mieterstromprojekte bedeutet das jedoch keineswegs ein wirtschaftliches Hindernis. Die Stromsteuer fällt grundsätzlich an, doch durch den hohen Eigenverbrauchsanteil und die entfallenden Abgaben bleibt sie wirtschaftlich überschaubar. Zudem profitieren Vermieter dank des BFH-Urteils von erheblichen steuerlichen Vorteilen, etwa durch den Vorsteuerabzug auf Investitionen in die Solaranlage.
Die politische Entwicklung zur Stromsteuer bleibt zwar spannend, hat aber kurzfristig keinen relevanten Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Mieterstrom. Für Mieter ergibt sich trotz der Stromsteuer häufig ein Preisvorteil von bis zu 40 Prozent gegenüber dem klassischen Strombezug. Unterm Strich bleibt Mieterstrom damit ein äußerst lohnendes Modell – sowohl für Vermieter als auch für Mieter.
Gerade die Kombination aus attraktiven Einsparpotenzialen, den steuerlichen Vorteilen und dem aktiven Beitrag zur Energiewende machen Mieterstrom nach wie vor zu einer sinnvollen Investition.
Unser Tipp: Bleiben Sie informiert – wir von Dach für Dach halten Sie auf dem Laufenden und unterstützen Sie bei der erfolgreichen Umsetzung von Mieterstromprojekten.
Wir erstellen für Sie eine unverbindliche Wirtschaftlichkeitsberechnung und begleiten Sie Schritt für Schritt bei der Umsetzung.
Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir einheitliche Personenbezeichnungen, die ausdrücklich alle Mieterinnen, Mieter, Vermieterinnen und Vermieter einschließen.
Wir freuen uns über Ihre Fragen und Anregungen und melden uns
schnellstmöglich bei Ihnen!