Regulatorik & Recht

EEG-Entwurf 2027: Was sich für Photovoltaik und Mieterstrom ändern könnte

Veröffentlichungsdatum:

12.03.2026

Autorin:

Camila Blajos Razuk

Lesezeit: 

5 Minuten

Regulatorik & Recht

EEG-Entwurf 2027: Was sich für Photovoltaik und Mieterstrom ändern könnte

Veröffentlichungsdatum:

12.03.2026

Autorin:

Camila Blajos Razuk

Lesezeit: 

5 Minuten

Ein internes Dokument aus dem Bundeswirtschaftsministerium sorgt derzeit für Unruhe in der Solarbranche: Ein ein geleakter Arbeits- bzw. Referentenentwurf deutet darauf hin, dass sich die Regeln für Photovoltaik in Deutschland grundlegend ändern könnten. Der Entwurf trägt das Datum 22. Januar 2026 und kursiert als noch nicht offiziell veröffentlichter Arbeitsstand. Fachjuristen und Branchenmedien ordnen ihn nicht als beschlossenes Gesetz ein, sondern als frühen Entwurf in der politischen Abstimmung.

Brisant ist das Papier vor allem deshalb, weil es an einem zentralen Grundprinzip der bisherigen PV-Förderung rüttelt: der festen Einspeisevergütung für kleine Solaranlagen. Der Fokus soll künftig deutlich stärker auf Eigenverbrauch, Direktvermarktung und Marktintegration liegen. Für viele Eigentümer stellt sich damit sofort die Frage: Lohnt sich eine PV-Anlage auf dem Wohngebäude künftig noch genauso wie heute?

Gerade für Mehrfamilienhäuser ist diese Debatte besonders relevant. Denn wenn die klassische Einspeisung an Attraktivität verliert, gewinnen Modelle an Bedeutung, bei denen Solarstrom direkt im Gebäude genutzt wird – also Mieterstrom. Was das konkret bedeutet, welche Änderungen wirklich kommen könnten – und welche zwei Szenarien ab 2027 realistisch sind – erklären wir in diesem Artikel.

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Warum jetzt? Der Hintergrund des EEG-Entwurfs

Die EU-Frist setzt den Reformdruck

Die Reform des EEG kommt nicht aus dem Nichts – sie hat einen konkreten, externen Auslöser. Das derzeit geltende EEG ist EU-beihilferechtlich nur noch bis Ende 2026 genehmigt. Das bedeutet: Eine EU-konforme Neuregelung muss ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Bundesregierung hat also keine Wahl – sie muss handeln, und zwar noch in diesem Jahr.

Was Brüssel konkret verlangt, ist im Entwurf klar beschrieben: Die EU-Strommarktreform sieht vor, dass neue Förderinstrumente zunehmend auf zweiseitige Differenzverträge (CfD) setzen. Vereinfacht gesagt: Geförderte Anlagen sollen ihren Strom am Markt vermarkten – und zusätzlich in Hochpreisphasen einen Teil ihrer Gewinne zurückführen, die über den wirtschaftlichen Bedarf hinausgehen.

Was das Ministerium daraus macht

Die EU-Pflicht wäre auch ohne große inhaltliche Einschnitte umsetzbar gewesen. Die Bundesregierung nutzt den Reformzwang jedoch für eine weitergehende Neuausrichtung. Der Entwurf formuliert es direkt: Das bisherige „produce and forget-Modell“ für kleinere Anlagen sei nicht mehr zeitgemäß. Stromeinspeisung solle sich künftig an der Nachfrage und den Preissignalen des Marktes orientieren.

Wichtig: Der Entwurf macht ausdrücklich klar, dass bestehende Anlagen nicht betroffen sind. Wer heute bereits eine PV-Anlage betreibt, ist durch den Bestandsschutz abgesichert – die vereinbarte Einspeisevergütung gilt für die gesamte Laufzeit von 20 Jahren.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Wegfall der Einspeisevergütung für neue Anlagen bis 25 kWp

Das ist die weitreichendste Änderung im Entwurf. Der Entwurf sieht vor, dass für neue PV-Anlagen bis etwa 25 kWp keine klassische Einspeisevergütung mehr vorgesehen ist. Betroffen wären neue Solaranlagen, die ab 1. Januar 2027 in Betrieb gehen.

Die Begründung des Ministeriums: Diese Anlagen seien „inzwischen aufgrund gesunkener Kosten oft bereits ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich, sofern sie hohe Eigenverbrauchsanteile realisieren können.“

Zum Vergleich: Die aktuell gültigen Vergütungssätze für Wohngebäude (Februar bis Juli 2026) liegen je nach Anlagengröße und Einspeisemodus zwischen 5,50 und 12,34 Cent pro Kilowattstunde – über 20 Jahre garantiert. (Quelle: Bundesnetzagentur, eigene Daten)

Was nach aktuellem Entwurfsstand noch offen ist: Die genaue Übergangsregelung enthält im vorliegenden Arbeitsstand noch einen Platzhalter – konkrete Stufendaten für die Netzbetreiberabnahme sind noch nicht final festgelegt. Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald der finale Entwurf vorliegt.

Wichtig für Bestandsanlagen: Wer heute bereits eine PV-Anlage betreibt, ist durch den Bestandsschutz abgesichert. Die vereinbarte Einspeisevergütung gilt weiterhin für die gesamte Laufzeit von 20 Jahren.

2. Direktvermarktung wird Pflicht – auch für Kleine

Parallel zum Wegfall der Vergütung soll eine neue Pflicht kommen. Der Entwurf sieht eine „umfassende Verpflichtung neuer Anlagen zur Direktvermarktung“ vor – auch für kleine Anlagen unter 25 kWp, die weiterhin Strom ins Netz einspeisen.

Der Entwurf räumt dabei selbst ein, dass der Markt noch nicht vollständig bereit ist. Als Übergangslösung ist eine sogenannte „befristete Marktwertdurchleitung“ vorgesehen – ein zeitlich begrenzter Puffer, der kleineren Anlagen ermöglicht, ohne vollständige Direktvermarktung zu operieren, während der Markt entsprechende Angebote für kleine Anlagen entwickelt. Einen dauerhaften Vertrauensschutz, ohne Direktvermarktung betrieben werden zu können, wird es jedoch nicht geben.

Für Vermieter bedeutet das: Wer künftig überschüssigen Strom ins Netz einspeisen möchte, muss sich um Vermarktungsverträge kümmern – oder er nutzt den Strom konsequent selbst. Genau das ist das Prinzip des Mieterstroms.

3. Mehr Speicher, weniger Einspeisung

Eine weitere Änderung betrifft die technische Nutzung der Anlage. Der Entwurf sieht vor, dass „kleinere Solaranlagen künftig dauerhaft einer Kappung ihrer Einspeisespitzen auf fünfzig Prozent ihrer installierten Leistung unterliegen“. Der Entwurf nennt dafür einen klaren Grund: Solaranlagen sollen künftig „der Regelfall sein, dass diese von Beginn an gemeinsam mit einem Speicher errichtet werden.“

Wer seine Anlage vollständig nutzen will, kommt damit um einen Batteriespeicher kaum noch herum. Das erhöht zwar die Investitionskosten, hat aber auch eine positive Seite: Wer einen Speicher kombiniert, erhöht seinen Eigenverbrauchsanteil deutlich – und genau das macht Mieterstrom als Modell noch attraktiver.

4. Was sich NICHT ändert: Der Mieterstromzuschlag bleibt

Inmitten all dieser Änderungen gibt es eine wichtige Konstante – und die ist für Sie als Vermieter entscheidend: Im bisher bekannten Entwurfsstand sind keine Änderungen am Mieterstromzuschlag vorgesehen.

Der Entwurf konzentriert das Segment kleiner Anlagen ausdrücklich auf solche „mit hohen Eigenverbrauchsanteilen“ – und baut gleichzeitig Hürden für sogenannte Nulleinspeiseanlagen ab. Mieterstrom ist strukturell genau dieses Modell: Der Strom wird dort verbraucht, wo er erzeugt wird. Die aktuell gültigen Mieterstromzuschläge (Februar bis Juli 2026) liegen zwischen 1,59 und 2,54 Cent pro Kilowattstunde – je nach Anlagengröße. (Quelle: Bundesnetzagentur, eigene Daten)

Was ich geändert habe und warum:

Vier konkrete Anpassungen: Erstens sind alle Aussagen über den Entwurfsinhalt jetzt entweder direkt aus dem Originaltext belegt oder als externe Einschätzung gekennzeichnet. Zweitens ist der Nina-Scheer-Abschnitt raus – nicht aus dem Originalentwurf belegbar. Drittens sind die konkreten Übergangsjahre (2028/2029) raus – im vorliegenden Arbeitsstand noch nicht final. Viertens ist die Marktwertdurchleitung neu drin – direkt aus dem Originaltext, wichtig für die Vollständigkeit.

Zwei Szenarien – Was ab 2027 mit dem Markt passieren könnte

Das ist der Teil, über den in der Branche noch am wenigsten gesprochen wird. Denn der EEG-Entwurf stellt nicht nur einzelne Projekte auf den Prüfstand – er könnte den gesamten PV-Markt auf Mehrfamilienhäusern grundlegend neu ausrichten. Wie genau, ist noch offen. Aber zwei Szenarien sind realistisch – und beide verdienen eine ehrliche Betrachtung.

Szenario A: Mieterstrom boomt

Wer als Vermieter ab 2027 eine neue PV-Anlage bis 25 kWp auf dem Dach installiert, hat ohne Einspeisevergütung nur noch eine wirtschaftlich sinnvolle Option: den Strom möglichst vollständig selbst verbrauchen. Volleinspeisung ins Netz fällt als attraktive Alternative weg, Eigenverbrauch wird zum zentralen Erfolgsfaktor.

Genau das bestätigt auch die Wissenschaft: Laut einer Studie des Fraunhofer ISE wäre bei verpflichtender Direktvermarktung für kleine PV-Dachanlagen bis 30 kWp eine um rund 15 Prozent höhere Eigenverbrauchsquote nötig, um wirtschaftlich auf dem Niveau der bisherigen EEG-Vergütung zu bleiben. Diese Quote lässt sich bei Einfamilienhäusern kaum erreichen – bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Mietparteien strukturell jedoch sehr wohl.

Für Mehrfamilienhäuser gilt: Je höher der Eigenverbrauchsanteil, desto weniger abhängig ist das Projekt von Einspeisevergütungen oder Direktvermarktungserlösen – und desto stabiler bleibt die Wirtschaftlichkeit auch unter den neuen Regeln. Mieterstrom ist genau dieses Modell. Der Strom wird dort verbraucht, wo er entsteht – und das über mehrere Haushalte verteilt, was die Eigenverbrauchsquote strukturell erhöht.

Der paradoxe Effekt: Das Ende der Einspeisevergütung könnte Mieterstrom mehr pushen als jede Subvention es je hätte. Nicht weil Mieterstrom plötzlich attraktiver wird, sondern weil die einfachste Alternative – einfach einspeisen und vergüten lassen – wegfällt. Wer als Vermieter investiert, tut es künftig fast zwangsläufig mit Mieterstrom oder gar nicht.

Szenario B: Weniger PV insgesamt

Das zweite Szenario verdient eine ebenso ehrliche Betrachtung – und es wäre falsch, es wegzureden.

Viele Vermieter haben sich bisher für eine PV-Anlage entschieden, weil das Modell einfach war: Anlage bauen, Strom ins Netz einspeisen, 20 Jahre lang planbare Vergütung kassieren. Dieses Modell entfällt. Mieterstrom dagegen ist komplexer: Es braucht Verträge mit Mietern, Messtechnik, Abrechnung und organisatorischen Aufwand.

Laut einer Fraunhofer-ISE-Studie würde die Abschaffung der Einspeisevergütung voraussichtlich zu einem deutlichen Rückgang der Investitionen führen – auch wenn sich für einzelne Anlagen der Wegfall möglicherweise ausgleichen lässt, käme auf die Energiewende insgesamt ein „nicht zu reparierender Schaden“ zu.

Konkret: Deutschland will bis 2030 rund 215 Gigawatt PV-Leistung installiert haben – aktuell sind es gut 99 Gigawatt. Das erfordert einen Zubau von rund 22 Gigawatt pro Jahr. Wenn ein relevanter Teil der privaten Vermieter angesichts der neuen Komplexität von Investitionen Abstand nimmt, ist dieses Ziel kaum erreichbar.

Das Risiko: Weniger Solardächer insgesamt – nicht weil Mieterstrom unattraktiv ist, sondern weil der Einstieg für viele Vermieter zu aufwändig erscheint.

Was wahrscheinlicher ist – und warum das für Sie relevant ist

Beide Szenarien sind real. Welches eintritt, hängt vor allem von einer Frage ab: Wie einfach lässt sich Mieterstrom in der Praxis umsetzen?

Die wirtschaftliche Kernlogik von Mieterstrom – Solarstrom direkt im Gebäude zu erzeugen, zu nutzen und günstiger als vom Versorger anzubieten – bleibt unter den neuen Regeln intakt. Der Mieterstromzuschlag bleibt erhalten. Die Wirtschaftlichkeit ist gegeben.

Was fehlt, ist Einfachheit. Genau hier setzt Dach für Dach an: Wir übernehmen die technische und organisatorische Komplexität – damit aus Szenario A Realität wird und Szenario B keine Option für Ihr Objekt ist.

Fazit: Der Entwurf zeigt eine klare Richtung – aber noch kein endgültiges Gesetz

Der geleakte EEG-Entwurf 2027 ist noch kein Gesetz – und vieles darin kann sich im politischen Prozess noch ändern. Referentenentwürfe werden in der Regel mehrfach überarbeitet, bevor sie als offizieller Gesetzentwurf in Bundestag und Bundesrat eingebracht werden.

Trotzdem zeigt der aktuelle Entwurf bereits eine klare Richtung der Energiepolitik: Die Förderung reiner Stromeinspeisung soll zurückgehen – und die direkte Nutzung von Solarstrom vor Ort wichtiger werden.

Für Eigentümer von Wohngebäuden bedeutet das vor allem eines: Die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik wird künftig stärker davon abhängen, wie viel des erzeugten Stroms im Gebäude selbst genutzt werden kann. Modelle wie Mieterstrom, bei denen Solarstrom direkt an mehrere Haushalte im selben Gebäude geliefert wird, könnten dadurch strukturell an Bedeutung gewinnen.

Gleichzeitig bleibt ein Risiko bestehen. Wenn neue PV-Anlagen komplizierter zu betreiben sind und klassische Einspeisevergütungen wegfallen, könnten einige Eigentümer Investitionen zunächst zurückstellen. Für den weiteren Ausbau der Photovoltaik auf Wohngebäuden wird deshalb entscheidend sein, wie praktikabel neue Marktregeln tatsächlich umgesetzt werden.

Fest steht: Der Entwurf markiert einen möglichen Wendepunkt für die Solarpolitik in Deutschland.

Ob daraus ein Rückschritt für den Ausbau von Photovoltaik wird – oder ein Impuls für neue lokale Strommodelle wie Mieterstrom – wird sich erst im finalen Gesetz zeigen.

FAQ: Häufige Fragen zum EEG-Entwurf 2027

Nein. Der derzeit diskutierte Text ist kein beschlossenes Gesetz, sondern ein geleakter Arbeits- bzw. Referentenentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium mit Stand Januar 2026.

Solche Entwürfe dienen zunächst der internen Abstimmung zwischen Ministerien und können sich im weiteren Gesetzgebungsprozess noch deutlich ändern. Erst wenn ein offizieller Gesetzentwurf vom Bundeskabinett beschlossen und anschließend im Bundestag verabschiedet wird, treten neue Regelungen in Kraft.

Die derzeitige Förderregelung für erneuerbare Energien ist EU-beihilferechtlich nur bis Ende 2026 genehmigt.

Deshalb wird erwartet, dass eine neue Regelung spätestens ab dem 1. Januar 2027 gelten muss. Bis dahin muss ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein.

Nach dem aktuell bekannten Arbeitsentwurf könnte die klassische Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen bis etwa 25 kWp entfallen.

Stattdessen soll Solarstrom stärker direkt genutzt oder über den Strommarkt vermarktet werden. Ob diese Regelung tatsächlich so beschlossen wird, ist jedoch noch offen. Änderungen im weiteren politischen Verfahren sind sehr wahrscheinlich.

Auch ohne klassische Einspeisevergütung kann Photovoltaik wirtschaftlich bleiben – insbesondere dann, wenn ein hoher Anteil des erzeugten Stroms direkt vor Ort genutzt wird.

Bei Mehrfamilienhäusern lässt sich dieser Eigenverbrauch durch mehrere Haushalte häufig deutlich erhöhen. Modelle wie Mieterstrom können deshalb auch unter veränderten Rahmenbedingungen wirtschaftlich interessant bleiben.

Die Reform hängt vor allem mit zwei Entwicklungen zusammen:

  1. EU-Strommarktreform: Neue Fördermodelle sollen stärker marktbasiert sein, etwa durch sogenannte Differenzverträge (CfD).

  2. Beihilferechtliche Genehmigung: Die aktuelle EEG-Förderstruktur ist nur bis Ende 2026 genehmigt und muss danach angepasst werden.

Ziel ist es, erneuerbare Energien stärker in den Strommarkt zu integrieren

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