Wissen & Aufklärung
Veröffentlichungsdatum:
13.10.2025
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
6 Minuten
Wissen & Aufklärung
Veröffentlichungsdatum:
13.10.2025
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
6 Minuten
Mieterstrom beschreibt das Modell, bei dem Solarstrom direkt im Gebäude erzeugt und an die Bewohner:innen geliefert wird – ohne Umweg über das öffentliche Stromnetz. Der Mieterstromzuschlag ist dabei eine staatliche Förderung im Rahmen des EEG, die den vor Ort verbrauchten Solarstrom zusätzlich vergütet und so die Wirtschaftlichkeit steigert. In diesem Artikel zeigen wir, wann Mieterstrom trotz Förderung nicht automatisch rentabel ist – und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sich das Modell lohnt.
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Auch wenn der Zuschlag in den letzten Jahren leicht gesunken ist, bleibt er ein entscheidender Wirtschaftlichkeitsfaktor für Mieterstromprojekte. Er kompensiert die zusätzlichen Aufwände (z. B. für Messtechnik oder Abrechnung) und sorgt für planbare Zusatzerlöse über 20 Jahre. Der Zuschlag allein macht aus einem Projekt aber noch kein Renditemodell – er ist ein Verstärker, kein Selbstläufer. Entscheidend ist, wie viel Strom tatsächlich im Gebäude verbraucht wird.
Quelle: Budnesnetzagentur
Mieterstrom lebt davon, dass ein spürbarer Anteil der PV-Erzeugung vor Ort verbraucht und damit vergütet wird. Fehlt diese Basis, kippt die Rechnung. Typische Auslöser sind sehr geringe Verbräuche und/oder eine niedrige Teilnahmerate (z. B. viele Single-Haushalte mit < 2.000 kWh/Jahr, leerstehende Einheiten oder Vorbehalte gegenüber Vertragswechseln). Wenn nur wenig Strom direkt im Gebäude verbraucht wird, verpufft der Vorteil: Die Zähler- und Abrechnungskosten bleiben gleich, aber der Zuschlag fällt kaum ins Gewicht. Zusätzlich begrenzt die gesetzliche Preisobergrenze die Erlösseite: Der Mieterstrompreis darf 90 % des Grundversorgungstarifs nicht überschreiten (§ 42a Abs. 4 EnWG). Sinkt der regionale Grundversorgungstarif, schrumpft der zulässige Arbeitspreis – der Spielraum für Deckungsbeiträge wird kleiner.
Ein zweiter Kostentreiber sind Messwesen und Zähltechnik. Zwar sind die jährlichen Preisobergrenzen für Standard-Messgeräte gesetzlich gedeckelt (z. B. bis 25 €/a für eine moderne Messeinrichtung; für intelligente Messsysteme gelten stufenweise höhere Obergrenzen), diese Entgelte fallen jedoch je Messstelle an und summieren sich bei mehreren Unter-/Wohnungszählern schnell. Zudem sind Zählerschrank-Umbauten nicht vom Messentgelt gedeckt und damit gesondert zu tragen – ein Punkt, der kleine Objekte überproportional belastet. In Summe führt das dazu, dass bei sehr kleinen Anlagen bzw. wenigen Wohneinheiten (geringe Skaleneffekte) die fixen Mess- und Abrechnungskosten pro kWh relativ hoch bleiben und den Zuschlag teilweise neutralisieren.
Drittens wirkt die Degression: Der Mieterstromzuschlag wird halbjährlich angepasst. Für Inbetriebnahmen 1. Aug. 2025–31. Jan. 2026 veröffentlicht die Bundesnetzagentur z. B. 2,56 ct/kWh (≤ 10 kW), 2,38 ct/kWh (≤ 40 kW) und 1,60 ct/kWh (≤ 1 MW). Je später die Inbetriebnahme (bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen), desto geringer in der Tendenz die Zusatzvergütung – Projekte mit ohnehin dünner Marge können dadurch unter die Wirtschaftlichkeitsschwelle rutschen.
Kurz gesagt: Kombinationen aus wenigen Teilnehmer:innen, niedrigen Verbräuchen, kleinen Dachflächen und überproportionalen Mess-/Umbaukosten sind Warnsignale. In diesen Szenarien kann es sinnvoll sein, statt Mieterstrom lieber einfache Überschuss-PV zu fahren – oder abzuwarten, bis Sanierung/Elektrifizierung (z. B. Wärmepumpe) den Hauslastgang anhebt. Die Entscheidung sollte immer auf einer objektivierten Wirtschaftlichkeitsrechnung beruhen, die Teilnahmerate, Lastprofile, Messkosten (inkl. Schrank-Umbau) und zulässigen Mieterstrompreis einbezieht.
Stark wird Mieterstrom überall dort, wo viel erzeugter Solarstrom zeitgleich im Gebäude verbraucht wird und Skaleneffekte die Fixkosten pro Einheit drücken. In der Praxis sind das vor allem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten (typisch ≥ 4 WE), elektrifizierten Großverbrauchern (Wärmepumpe, ggf. zentrale Warmwasserbereitung, Lademöglichkeiten für E-Autos) und guter Mieter-Teilnahmerate. Hier steigt die Eigenverbrauchsquote, der Mieterstromzuschlag wirkt spürbar, und durch die Preisobergrenze (≤ 90 % Grundversorgung) bleibt das Produkt für Mieter attraktiv – erfahrungsgemäß erleichtert das die Vertragsumstellung und stabilisiert die Abnahmemengen.
Auf der Kosten-/Regelwerk-Seite sprechen mehrere Punkte für Mieterstrom in solchen Settings: Für vor Ort verbrauchte kWh entfallen Netzentgelte, netzseitige Umlagen (z. B. KWKG, § 19 StromNEV), Stromsteuer und Konzessionsabgabe; zu zahlen bleiben primär Gestehungskosten und der Messstellenbetrieb (zzgl. USt). Dieser Struktureffekt senkt den erforderlichen Endkundenpreis deutlich und ermöglicht – innerhalb der gesetzlichen Kappung – wettbewerbsfähige Tarife bei gleichzeitig planbaren Zusatzerlösen aus dem Zuschlag. Genau diese Mechanik macht Mieterstrom investitionsfähig: Der Zuschlag wird über die EEG-Förderdauer geleistet und schafft Planbarkeit für 20 Jahre (je Inbetriebnahmefenster gelten die von der BNetzA veröffentlichten Sätze, aktuell z. B. 2,56/2,38/1,60 ct/kWh).
Skalierung und Messkonzept verstärken diesen Effekt: Wo mehrere Wohneinheiten über ein geeignetes Messkonzept (z. B. Summenzählung plus Unterzähler, ggf. iMSys) eingebunden werden, verteilen sich Messstellenentgelte und Abwicklungsaufwand auf mehr kWh. Gesetzliche Preisobergrenzen für moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme geben einen belastbaren Kostenrahmen vor; wichtig ist, zusätzliche Umbaukosten am Zählerschrank frühzeitig einzupreisen, da sie nicht in diesen Obergrenzen enthalten sind. Richtig geplant überwiegen in Mehrparteienhäusern meist die Skaleneffekte – die kWh-spezifischen Fixkosten fallen und der Zuschlag greift auf hohe, lokal verbrauchte Energiemengen.
Praxis-Takeaway: Mieterstrom entfaltet sein volles Potenzial in mehrgeschossigen Wohngebäuden mit elektrifizierten Anwendungen und guter Mieterbeteiligung. Die Entfallpositionen im Preis (Netzentgelte, Umlagen, Stromsteuer, Konzessionsabgabe) plus Zuschlag ermöglichen wettbewerbsfähige Endpreise, die Teilnahmebereitschaft fördern – ein positiver Kreislauf für Wirtschaftlichkeit und Klimanutzen. Für eine präzise Kalkulation sollten aktuelle Fördersätze und Preisobergrenzen der Bundesnetzagentur herangezogen werden.
Wichtig zu wissen: Der Mieterstromzuschlag wird ausschließlich für Mieterstrommodelle nach dem EEG gezahlt – nicht jedoch für Anlagen, die im Rahmen der neuen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) betrieben werden. Zwar ermöglicht die GGV seit Mai 2024 ebenfalls die Belieferung mehrerer Wohneinheiten mit Solarstrom – sie basiert jedoch auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und nicht auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht daher ausdrücklich nicht (§ 42b Abs. 1 EnWG).
Wenn Sie mehr über die Unterschiede zwischen Mieterstrom und GGV erfahren möchten – inklusive Fördermöglichkeiten, technischer Anforderungen und wirtschaftlicher Chancen – finden Sie alle Informationen in unserem ausführlichen Wissensartikel: EEG Mieterstrom vs. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Welches Modell passt zu Ihrem Gebäude?
Nicht jedes wirtschaftlich attraktive Mieterstromprojekt läuft automatisch über das EEG-Fördermodell mit Mieterstromzuschlag. Gerade bei kleineren Mehrparteienhäusern oder Objekten mit moderatem Stromverbrauch kann der Aufwand für die EEG-konforme Abwicklung – etwa durch zusätzliche Zähler, Messkonzepte und Abstimmungen mit dem Netzbetreiber – die zu erwartende Förderung übersteigen.
In solchen Fällen setzen wir bei Dach für Dach häufig auf vereinfachte Mieterstrommodelle ohne EEG-Zuschlag. Hier wird der PV-Strom direkt an die Mieter:innen geliefert, während überschüssige Energie ins öffentliche Netz eingespeist wird – also als Überschusseinspeisung mit lokalem Eigenverbrauch.
Für den Netzbetreiber ist dieses Modell kaum unterscheidbar von einer klassischen Einspeiseanlage, da keine EEG-Mieterstrommeldung erfolgt. Der entscheidende Unterschied liegt in der internen Stromlieferung innerhalb des Gebäudes. Diese Variante ist administrativ schlanker, reduziert die laufenden Kosten für Messtechnik und Abrechnung und rechnet sich oft schon ab wenigen Wohneinheiten – insbesondere dann, wenn ein hoher Anteil des erzeugten Solarstroms direkt im Gebäude verbraucht wird.
Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, wie das aussehen kann: Mieterstrom modern umgesetzt: So geht’s in Ravensburg (Baden-Württemberg). Hier wurde eine kompakte Anlage mit intelligenter Zählerstruktur umgesetzt – ohne EEG-Zuschlag, aber mit hoher Eigenverbrauchsquote und stabiler Wirtschaftlichkeit.
Ob sich der Mieterstromzuschlag wirklich lohnt, hängt immer vom Zusammenspiel aus Verbrauch, Anlagengröße, Zählerkonzept und Mieterbeteiligung ab. Während bei kleinen Objekten oder geringem Verbrauch die Kosten für Messtechnik und Abrechnung den Zuschlag teilweise aufzehren können, zeigt sich in größeren Mehrparteienhäusern schnell das Gegenteil: Hier sorgt der Zuschlag gemeinsam mit dem Eigenverbrauchseffekt für deutlich höhere Wirtschaftlichkeit und attraktive Renditen.
Mit dem Schnell-Check (Rendite ≥ 5 %, Amortisation ≤ 12 Jahre, Ersparnis Mieter:innen ≥ 150 €/Jahr) lässt sich eine erste Einschätzung leicht treffen. Doch für eine verlässliche Bewertung braucht es immer eine individuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung, die reale Verbrauchsdaten, Messkosten und Förderbedingungen berücksichtigt.
Dach für Dach prüft individuell, ob sich Mieterstrom für Ihr Objekt wirklich lohnt – und unter welchen Bedingungen der Zuschlag wirtschaftlich sinnvoll ist. Auf Wunsch erhalten Sie eine kostenlose Wirtschaftlichkeitsanalyse, mit der Sie Klarheit vor der Investition gewinnen.
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