Wissen & Aufklärung

Strom vom Dach? So profitieren Sie doppelt – mit dem Mieterstromzuschlag

Veröffentlichungsdatum:

31.07.2025

Autorin:

Camila Blajos Razuk

Lesezeit: 

8 Minuten

Wissen & Aufklärung

Strom vom Dach? So profitieren Sie doppelt – mit dem Mieterstromzuschlag

Veröffentlichungsdatum:

31.07.2025

Autorin:

Camila Blajos Razuk

Lesezeit: 

8 Minuten

Wenn Sie den Solarstrom vom Dach direkt an Ihre Mieter:innen liefern, erhalten Sie dafür nicht nur einen Stromverkaufserlös – sondern unter bestimmten Bedingungen zusätzlich eine staatliche Förderung: den sogenannten Mieterstromzuschlag.

Der Mieterstromzuschlag ist ein fester Bestandteil des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und soll dazu beitragen, die dezentrale Stromversorgung in Wohngebäuden zu stärken. Er wird pro Kilowattstunde gezahlt, die direkt im Gebäude verbraucht wird – also ohne Netzdurchleitung. Die Auszahlung erfolgt über den Netzbetreiber, zusätzlich zum vereinbarten Strompreis.

Für viele Vermieter:innen ist der Zuschlag ein zentraler Baustein für die Wirtschaftlichkeit eines Mieterstromprojekts. Die genaue Höhe hängt dabei vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Größe der Photovoltaikanlage ab – und unterliegt einer regelmäßigen Degression.

Alle Details dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Was ist der Mieterstromzuschlag?

Der Mieterstromzuschlag ist eine staatliche Förderung, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gezahlt wird, wenn Solarstrom direkt an Letztverbraucher:innen in einem Wohngebäude oder Quartier geliefert wird, ohne dass dieser Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Ziel des Zuschlags ist es, Mieterstrom wirtschaftlich attraktiver zu machen – insbesondere für Vermieter:innen oder Betreiber, die sich um die Versorgung mehrerer Parteien im Gebäude kümmern.

Die Förderung wird vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgezahlt und ist eine ergänzende Vergütung zum Stromverkaufspreis, den der Betreiber mit den Mieter:innen vereinbart. Sie ist nicht Teil des Strompreises für die Mieter:innen – sondern ein Bonus, der im Hintergrund fließt.

Rechtlich geregelt ist der Mieterstromzuschlag in § 48a EEG 2023. Die genauen Fördersätze werden von der Bundesnetzagentur regelmäßig veröffentlicht und richten sich nach:

  • der Größe der PV-Anlage (z. B. bis 10 kWp, bis 40 kWp etc.)
  • dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
  • sowie dem Modell der Stromlieferung (z. B. direkte Belieferung vs. Volleinspeisung)

Warum wird Mieterstrom gefördert?

Photovoltaik auf Einfamilienhäusern ist längst etabliert – auf Mietshäusern hingegen bislang eher die Ausnahme. Das lag vor allem daran, dass Vermieter:innen nicht automatisch vom selbst erzeugten Solarstrom profitieren konnten. Anders als bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern wurde der Strom im Mietverhältnis typischerweise von anderen verbraucht – nämlich von den Mieter:innen. Das machte den wirtschaftlichen Nutzen für Vermieter:innen lange Zeit begrenzt.

Zudem galt: Wer als Vermieter:in Strom an Mieter:innen liefert, übernimmt in der Regel auch energierechtliche Pflichten – etwa im Hinblick auf die Abrechnung, die technische Messung oder die Anmeldung bei Netzbetreibern. All das machte Mieterstrom zwar möglich, aber in der Praxis oft aufwendig.

Mit dem Mieterstromzuschlag hat der Gesetzgeber genau hier angesetzt: Er schafft einen finanziellen Ausgleich für den zusätzlichen Aufwand und soll Mieterstrommodelle wirtschaftlich attraktiver machen. Die Idee ist, dass lokal erzeugter Solarstrom – der direkt im Gebäude verbraucht wird – nicht nur dem Klima dient, sondern auch für Vermieter:innen sinnvoll wird. Dafür sorgt ein fester, staatlich garantierter Zuschlag, der zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Stromverkauf gezahlt wird.

Seit seiner Einführung im Jahr 2017 ist der Mieterstromzuschlag im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankert und wird heute über § 48a EEG 2023 geregelt. Die genaue Höhe hängt von der Anlagengröße und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab – veröffentlicht wird sie regelmäßig durch die Bundesnetzagentur.

Wichtig zu wissen: Der Mieterstromzuschlag wird ausschließlich für Mieterstrommodelle nach dem EEG gezahlt – nicht jedoch für Anlagen, die im Rahmen der neuen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) betrieben werden. Zwar ermöglicht die GGV seit Mai 2024 ebenfalls die Belieferung mehrerer Wohneinheiten mit Solarstrom – sie basiert jedoch auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und nicht auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht daher ausdrücklich nicht (§ 42b Abs. 1 EnWG).

Wenn Sie mehr über die Unterschiede zwischen Mieterstrom und GGV erfahren möchten – inklusive Fördermöglichkeiten, technischer Anforderungen und wirtschaftlicher Chancen – finden Sie alle Informationen in unserem ausführlichen Wissensartikel: EEG Mieterstrom vs. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Welches Modell passt zu Ihrem Gebäude?​

Vorraussetzungen für den Mieterstromzuschlag

Damit der Mieterstromzuschlag gezahlt werden kann, müssen bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen erfüllt sein. Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

  • Der Solarstrom muss direkt vor Ort verbraucht werden.

    Gefördert wird nur der Strom, der aus der Photovoltaikanlage stammt und innerhalb desselben Gebäudes oder Quartiers von Letztverbraucher:innen genutzt wird – ohne Netzdurchleitung.

  • Der Strom wird an Letztverbraucher:innen geliefert – in der Regel die Mieter:innen.

    Diese schließen einen Stromliefervertrag mit dem Mieterstromanbieter – also entweder mit Ihnen als Vermieter:in oder mit einem von Ihnen beauftragten Dienstleister.

  • Die Anlage befindet sich auf einem förderfähigen Gebäude.

    Seit dem Solarpaket I (Mai 2024) gilt: Der Mieterstromzuschlag kann nicht nur für Wohngebäude, sondern auch für gewerblich genutzte Gebäude und Nebenanlagen (z. B. Garagen) gewährt werden – solange der Strom nicht zwischen verbundenen Unternehmen fließt.

  • Die Photovoltaikanlage ist ordnungsgemäß registriert.

    Sie muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur als sogenannte „Mieterstromanlage“ eingetragen sein – das ist Voraussetzung für die Förderung.

  • Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist entscheidend.

    Der Mieterstromzuschlag kann nur für Anlagen geltend gemacht werden, die ab dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden.

    Für die Anwendung der aktuellen Förderregeln nach EEG 2023 und Solarpaket I muss die Inbetriebnahme ab dem 16. Mai 2024 erfolgt sein.

  • Die Stromlieferung erfolgt im Rahmen energiewirtschaftlicher Vorgaben.

    Dazu zählen u. a. die Einhaltung der Pflichten nach §§ 40, 42, 42a EnWG, etwa zur Vertragsgestaltung, Preistransparenz und Abrechnung.

  • Es erfolgt keine Doppelförderung.

    Der Mieterstromzuschlag kann nicht gleichzeitig mit einer Einspeisevergütung nach EEG beansprucht werden – gefördert wird ausschließlich der direkte Verbrauch.

Auch Gewerbeeinheiten können profitieren:

Seit dem Solarpaket I (Mai 2024) ist der Mieterstromzuschlag nicht mehr nur auf Wohngebäude beschränkt: Auch Gewerbeeinheiten im selben Gebäude – etwa Praxen, Büros oder Ladengeschäfte – können in das Mieterstrommodell einbezogen werden.

Voraussetzung ist, dass zwischen Stromlieferant und Gewerbemieter keine wirtschaftliche Verflechtung besteht – also keine „verbundene Unternehmensstruktur“ im Sinne des EEG (§ 21 Abs. 3 EEG 2023).

So profitieren auch gemischt genutzte Immobilien von der Förderung.

Förderhöhe & Degression: Wie viel gibt es?

Die Höhe des Mieterstromzuschlags richtet sich nach zwei Faktoren: der Größe der Photovoltaikanlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Gesetzlich geregelt ist die Förderung in § 48a EEG 2023. Die aktuellen Werte werden regelmäßig von der Bundesnetzagentur veröffentlicht und gelten jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Je kleiner die Anlage, desto höher ist der Zuschlag. Gleichzeitig sinken die Fördersätze alle sechs Monate leicht ab – das geschieht über eine sogenannte Degression, die derzeit bei 1,0 % liegt.

Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2024 und dem 31. Januar 2025 sowie die zwischen dem 1. Februar 2025 und dem 31. Juli 2025 in Betrieb genommen werden, gelten folgende anzulegende Werte (gerundet):

Quelle: Budnesnetzagentur

Der Mieterstromzuschlag wird für jede Kilowattstunde Solarstrom gezahlt, die direkt an Mieter:innen geliefert wird – also ohne Einspeisung ins öffentliche Netz. Er wird zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Stromverkauf gezahlt und über den jeweiligen Netzbetreiber abgewickelt.

Wie die Tabelle zeigt, lag der Zuschlag im vorherigen Halbjahr (bis Januar 2025) für eine Photovoltaikanlage bis 10 kWp noch bei 2,62 Cent pro Kilowattstunde.

Das macht deutlich: Je früher eine Anlage in Betrieb genommen wird, desto höher fällt der Zuschlag aus – und das dauerhaft für die gesamte Förderdauer.

Tip: Die genaue Höhe des Mieterstromzuschlags wird regelmäßig auf bundesnetzagentur.de veröffentlicht.

Wie viel kann man damit verdienen?

Wie stark der Mieterstromzuschlag zur Wirtschaftlichkeit eines Projekts beiträgt, hängt davon ab, wie viel Solarstrom direkt an Mieter:innen geliefert wird – also wie hoch der sogenannte Direktverbrauchsanteil ist.

Je mehr Kilowattstunden vor Ort verbraucht werden, desto mehr Zusatzeinnahmen erhalten Sie über den Mieterstromzuschlag – für jede einzelne Kilowattstunde Solarstrom, zusätzlich zum Stromverkaufspreis.

Ein Rechenbeispiel:

  • Sie installieren eine PV-Anlage mit 30 kWp auf einem Mehrfamilienhaus.
  • Die Anlage produziert im Jahr rund 30.000 kWh Solarstrom.
  • Davon werden 60 % direkt im Gebäude verbraucht, also 18.000 kWh.
  • Ihre Anlage wurde im Juli 2025 in Betrieb genommen – der Zuschlag beträgt in dieser Leistungsklasse 2,41 Cent/kWh.

Das bedeutet:

18.000 kWh × 0,0241 €/kWh = 433,80 € Mieterstromzuschlag – Jahr für Jahr.

Die Auszahlung erfolgt jährlich über den Netzbetreiber – automatisch im Rahmen der Abrechnung. Über 20 Jahre summiert sich der Mieterstromzuschlag auf über 8.670 Euro zusätzlich zu den regulären Einnahmen aus dem Stromverkauf an Ihre Mieter:innen.

Er ist damit kein Nebeneffekt, sondern ein fester, kalkulierbarer Bestandteil der Projektfinanzierung – vor allem dann, wenn Sie auf ein stabiles Mieterstrommodell setzen oder die Umsetzung an einen erfahrenen Dienstleister übergeben.

Die Kombination aus Stromverkauf und staatlichem Zuschlag macht Mieterstrom wirtschaftlich besonders attraktiv – gerade für Vermieter:innen mit geeigneter Dachfläche und engagierten Mieter:innen.

Wer bekommt den Zuschlag - und wie läuft die Abwicklung?

Der Mieterstromzuschlag wird immer an den sogenannten Mieterstromanbieter gezahlt – also an die Person oder Organisation, die den Solarstrom an die Mieter:innen liefert und die energiewirtschaftliche Verantwortung übernimmt.

Das kann der Vermieter selbst sein, wenn er die Anlage betreibt und Stromlieferverträge mit den Mieter:innen abschließt. Genauso gut kann aber auch ein externer Dienstleister als Mieterstromanbieter auftreten – z. B. Dach für Dach. In beiden Fällen fließt der Mieterstromzuschlag für jede direkt gelieferte Kilowattstunde an den jeweiligen Anbieter.

Die Auszahlung übernimmt der zuständige Netzbetreiber. Damit der Anspruch auf den Zuschlag anerkannt wird, müssen einige formale Nachweise erbracht werden:

  • Registrierung der Anlage als Mieterstromanlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur:

    Diese Registrierung ist verpflichtend und erfolgt online unter www.marktstammdatenregister.de. Nur korrekt als „Mieterstromanlage“ eingetragene PV-Anlagen sind förderfähig.

  • Meldung der erzeugten und gelieferten Strommengen:

    Die erzeugten, gelieferten und eingespeisten Strommengen müssen messgenau erfasst und regelmäßig dem Netzbetreiber gemeldet werden – in der Regel jährlich.

    Grundlage ist § 70 EEG 2023 in Verbindung mit § 48a EEG 2023.

  • Nachweis, dass der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verbraucht wurde:

    Gefördert wird nur der Strom, der im selben Gebäude oder einem direkt verbundenen Nebengebäude verbraucht wird – ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz. Der räumliche Zusammenhang muss technisch nachvollziehbar dokumentiert sein (§ 21 Abs. 3 EEG 2023).

  • Korrekte Zuordnung der Lieferverhältnisse gemäß EEG und EnWG:

    Es muss klar nachvollziehbar sein, wer wem wie viel Strom geliefert hat. Zudem müssen die vertraglichen Vorgaben nach EnWG eingehalten werden – insbesondere Transparenz, freie Anbieterwahl und Abgrenzung zum Netzstrom (§§ 40 ff. EnWG).

In der Praxis ist das für Vermieter:innen mit erheblichem Aufwand verbunden – wenn sie es selbst machen. Deshalb übernehmen viele diese Aufgaben nicht eigenständig, sondern entscheiden sich für ein Mieterstrommodell mit einem spezialisierten Anbieter wie Dach für Dach.

In diesem Fall bleibst du Eigentümer:in der Immobilie, gibst aber die Verantwortung für Stromverkauf, Abrechnung und Antragstellung ab – und profitierst trotzdem wirtschaftlich vom Projekt.

Fazit: Wer Strom liefert, soll auch profitieren – und das langfristig

Der Mieterstromzuschlag ist mehr als nur ein Detail im Erneuerbare-Energien-Gesetz – er ist ein klarer Anreiz für Vermieter:innen, in eine wirtschaftlich sinnvolle, klimafreundliche Energieversorgung ihrer Gebäude zu investieren.

Wer die eigene Dachfläche nutzt, um Mieterstrom anzubieten, profitiert doppelt: Vom Stromverkauf und vom Zuschlag – über einen Zeitraum von 20 Jahren. Die Voraussetzung: Der Strom wird vor Ort verbraucht, korrekt erfasst und die energierechtlichen Vorgaben werden eingehalten.

Die Förderhöhe hängt von der Anlagengröße und dem Inbetriebnahmezeitpunkt ab – und sinkt durch die regelmäßige Degression mit der Zeit leicht ab. Wer früh plant, profitiert langfristig.

Zwar ist die technische und regulatorische Umsetzung komplex – doch genau hier setzen Mieterstrommodelle mit externen Partnern an: Sie übernehmen Planung, Abwicklung und Meldepflichten im Hintergrund, während du als Vermieter:in wirtschaftlich vom Projekt profitierst – ohne zusätzliche Belastung.

Kurz gesagt: Wer ein Mietshaus besitzt und über eine geeignete Dachfläche verfügt, sollte den Mieterstromzuschlag nicht ungenutzt lassen.

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