Regulatorik & Recht
Veröffentlichungsdatum:
04.06.2026
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
6 Minuten
Regulatorik & Recht
Veröffentlichungsdatum:
04.06..2025
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
6 Minuten
Diese Woche ist ein Datum eingetreten, auf das viele in der Energiebranche lange gewartet haben: Seit dem 1. Juni 2026 sind Verteilnetzbetreiber in Deutschland gesetzlich verpflichtet, Energy Sharing in ihrem Netzgebiet zu ermöglichen. Der rechtliche Rahmen dafür wurde bereits im Dezember 2025 geschaffen – mit der Verabschiedung des § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch Bundestag und Bundesrat und der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 347, 18.12.2025).
Die Idee dahinter ist so einfach wie überzeugend: Wer eine Solaranlage auf dem Dach hat, soll den erzeugten Strom künftig nicht nur selbst verbrauchen oder ins Netz einspeisen – sondern ihn bilanziell mit Nachbarn, anderen Haushalten oder kleinen Unternehmen im selben Netzgebiet teilen können. Strom von nebenan, für alle.
Klingt gut. Und das Gesetz ist tatsächlich ein wichtiger Schritt. Aber wer diese Woche erwartet hat, dass jetzt reihenweise Energiegemeinschaften entstehen, wird enttäuscht: Die rechtliche Grundlage ist da – die Praxis fehlt noch fast vollständig.
Was genau das bedeutet, welche Hürden 2026 noch im Weg stehen und was das für Sie als Immobilieneigentümer konkret heißt – das erklären wir in diesem Artikel.
Neu hier? Das Konzept Energy Sharing haben wir bereits im November 2025 ausführlich erklärt: was es ist, wie es funktioniert und wie es sich von Mieterstrom und der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) unterscheidet. Hier geht’s weiter zum Artikel.
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Energy Sharing bezeichnet die gemeinschaftliche, bilanzielle Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Stromnetz – zwischen mehreren Haushalten, Kommunen oder kleinen Unternehmen innerhalb desselben Netzgebiets. Wer eine Solaranlage betreibt, kann den erzeugten Überschussstrom also nicht nur einspeisen, sondern bilanziell an Nachbarn oder andere Teilnehmende weitergeben.
Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der am 23. Dezember 2025 in Kraft getreten ist. Teilnehmen dürfen laut Gesetzestext: natürliche Personen, Kommunen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – große Unternehmen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Auf der Erzeugungsseite sind Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen und Batteriespeicher zugelassen, sofern ihr Betrieb nicht überwiegend gewerblichen Zwecken dient.
Der entscheidende Unterschied zu bisherigen Modellen: Während Mieterstrom innerhalb eines Gebäudes funktioniert und das öffentliche Netz gar nicht berührt, und die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) auf ein einzelnes Gebäude begrenzt bleibt, ermöglicht Energy Sharing erstmals die Stromteilung über Grundstücksgrenzen hinweg – vom Hausprojekt zum Quartiersmodell.
Neu hier? Das Konzept Energy Sharing haben wir bereits im November 2025 ausführlich erklärt: was es ist, wie es funktioniert und wie es sich von Mieterstrom und der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) unterscheidet. Hier geht’s weiter zum Artikel.
Mit dem 1. Juni 2026 ist eine konkrete gesetzliche Pflicht in Kraft getreten, die über die bloße Existenz des § 42c EnWG hinausgeht: Ab diesem Datum sind alle Verteilnetzbetreiber in Deutschland verpflichtet, Energy Sharing in ihrem Netzgebiet technisch zu ermöglichen. Das steht schwarz auf weiß in § 42c Abs. 4 EnWG:
„Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist: ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers (…).“
Das Gesetz sieht außerdem eine zweite Ausbaustufe vor: Ab dem 1. Juni 2028 wird Energy Sharing zusätzlich in unmittelbar angrenzenden Bilanzierungsgebieten innerhalb derselben Regelzone möglich – also ein schrittweise erweiterter geografischer Rahmen.
„(…) und ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone.“
Für Anlagenbetreiber bedeutet das konkret: Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, darf den Überschussstrom seit dieser Woche rechtssicher über das öffentliche Netz mit anderen Haushalten oder Betrieben im Netzgebiet teilen – auf Basis eines Liefervertrags und eines separaten Vertrags zur gemeinsamen Nutzung, in dem Aufteilungsschlüssel und gegebenenfalls ein Entgelt geregelt werden.
Was das Gesetz aber nicht regelt: die Infrastruktur, die dafür nötig wäre. Es schafft den rechtlichen Rahmen – nicht die Realität. Und genau hier beginnen die Probleme.
Das Gesetz ist da. Die Pflicht gilt. Und trotzdem wird diese Woche kaum eine Energiegemeinschaft in Deutschland den Betrieb aufnehmen. Woran liegt das? An gleich vier Problemen, die sich gegenseitig verstärken.
Energy Sharing funktioniert technisch nur mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) – und zwar auf beiden Seiten: bei der Erzeugungsanlage und bei jeder teilnehmenden Verbrauchsstelle. Der Zähler muss Erzeugung und Verbrauch viertelstundengenau erfassen, damit die bilanzielle Zuordnung überhaupt funktioniert. Das schreibt § 42c Abs. 1 Nr. 6 und 7 EnWG ausdrücklich vor.
Das Problem: Deutschland hatte sich gesetzlich verpflichtet, bis Ende 2025 mindestens 20 % der Pflichteinbau-Fälle mit intelligenten Messsystemen auszustatten – ein Ziel, das viele Netzbetreiber verfehlt haben: Die Bundesnetzagentur leitete im März 2026 Aufsichtsverfahren gegen 77 säumige Unternehmen ein. Zum Vergleich: Österreich hat sein gesetzliches Ziel von 95 % Smart-Meter-Abdeckung bereits Ende 2024 erfüllt.
Das bedeutet im Klartext: Selbst das bescheidene deutsche Mindestziel wurde flächendeckend nicht erreicht – und ohne Smart Meter auf beiden Seiten ist Energy Sharing technisch schlicht nicht möglich.
Deutschland hat rund 850 Verteilnetzbetreiber – und sie alle sind ab dem 1. Juni 2026 gesetzlich zur Umsetzung verpflichtet. In der Praxis haben jedoch viele von ihnen bereits signalisiert, dass ihre technische Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein wird.
Der Grund: Es fehlen gemeinsame Standards, einheitliche digitale Prozesse und eine funktionierende Plattform für den Datenaustausch zwischen Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Teilnehmenden. Das Gesetz verpflichtet die Netzbetreiber zwar in § 20b EnWG dazu, eine gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs zu errichten – aber die Bundesnetzagentur hat die technischen Anforderungen und den Zeitplan dafür bis heute noch nicht festgelegt.
Besonders aussagekräftig: Zum Start am 1. Juni 2026 gibt es keine offizielle Stellungnahme der Bundesnetzagentur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zum Umsetzungsstand. Keine Pressemitteilung, keine Handreichung, keine Musterverträge. Das Schweigen der Behörden sagt in diesem Fall mehr als jede Erklärung.
Selbst wer die technischen Hürden überwindet, stößt auf ein grundsätzliches Wirtschaftlichkeitsproblem: § 42c EnWG enthält keinerlei finanzielle Förderung oder Anreize für Energy Sharing. Kein Sharing-Bonus, keine reduzierten Netzentgelte, keine Steuervorteile.
Der über das Netz geteilte Strom trägt dieselben vollen Netzentgelte, Umlagen und Steuern wie normaler Netzbezug. Das macht den Preisunterschied zwischen Energy Sharing und einem gewöhnlichen Stromtarif für die meisten Haushalte marginal bis nicht vorhanden – und damit den Anreiz zur Teilnahme gering.
Zum Vergleich: In Österreich und Italien, wo Energy Sharing bereits funktioniert, gibt es explizite Netzentgeltreduktionen für lokal geteilten Strom. Genau das fehlt in der deutschen Umsetzung. Ob die EU-Kommission darin einen Verstoß gegen die Intention der zugrundeliegenden Strommarktrichtlinie sieht und ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, wird in Fachkreisen bereits diskutiert.
Wer trotzdem starten möchte, muss sich durch eine doppelte Vertragsstruktur kämpfen: Das Gesetz verlangt sowohl einen klassischen Liefervertrag als auch einen separaten Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, der mindestens den Nutzungsumfang, den Aufteilungsschlüssel und eine etwaige Vergütung regelt. Der Bundesrat hat diese Konstruktion bei der Verabschiedung ausdrücklich als bürokratische Hürde kritisiert.
Erschwerend kommt hinzu: Musterverträge von der Bundesnetzagentur oder dem BDEW existieren bis heute nicht (Stand: Juni 2026). Wer heute ein Energy-Sharing-Projekt aufsetzen will, ist auf individuelle Rechtsberatung angewiesen.
Die kurze Antwort: nicht 2026. Und wahrscheinlich auch nicht 2027.
Experten aus der Energiewirtschaft gehen davon aus, dass ein breiter, stabiler Rollout von Energy Sharing in Deutschland frühestens ab 2029 realistisch ist – trotz des heute geltenden gesetzlichen Rahmens. Julian Schulz, Gründer des auf Mieterstrom spezialisierten Dienstleisters metergrid, rechnet für 2026 allenfalls mit vereinzelten Pilotprojekten engagierter Kommunen und Bürgerenergiegemeinschaften. Flächendeckend wird das Modell so lange nicht funktionieren, bis drei strukturelle Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Ausbau intelligenter Messsysteme muss erheblich an Tempo gewinnen. Ohne eine deutlich höhere Abdeckung bleibt Energy Sharing ein Modell für die wenigen, nicht für die vielen. Das Bündnis Bürgerenergie und die Verbraucherzentrale fordern hier konkrete gesetzliche Nachbesserungen – eine Reform innerhalb der laufenden Legislaturperiode gilt als politisch möglich.
Solange geteilter Strom dieselben Netzentgelte trägt wie normaler Netzbezug, fehlt der wirtschaftliche Anreiz. Eine Reduktion der Netzentgelte für lokal geteilten Strom – nach dem Vorbild Österreichs oder Italiens – wäre der wirksamste Hebel, um Energy Sharing vom Nischenprojekt zur Massenanwendung zu machen.
850 Netzbetreiber ohne gemeinsame IT-Standards sind kein funktionierendes System. Es braucht verbindliche Fristen für die Digitalisierung der Netzbetreiber, eine koordinierende nationale Plattform und – als Mindestmaß – öffentlich verfügbare Musterverträge.
Bis das alles steht, wird Energy Sharing vor allem eines bleiben: ein vielversprechendes Konzept für engagierte Pioniere – Genossenschaften, Kommunen, Bürgerenergiegemeinschaften – die bereit sind, den bürokratischen Aufwand auf sich zu nehmen und ohne wirtschaftliche Förderung voranzugehen.
Für die große Mehrheit der Immobilieneigentümer gilt: Die Idee ist richtig. Der Zeitplan war zu optimistisch. Und es gibt heute schon bessere Alternativen.
Energy Sharing ist nicht das erste Modell, das Eigentümern ermöglicht, Solarstrom sinnvoll zu nutzen und weiterzugeben. Es ist die nächste Evolutionsstufe – aber eben noch nicht die aktuelle. Wer heute handeln will, hat mit Mieterstrom und der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung zwei ausgereifte, rechtssichere und wirtschaftlich attraktive Alternativen zur Hand.
Ein kurzer Vergleich der drei Modelle:
Mieterstrom ist das älteste und am besten erprobte Modell. Als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses liefern Sie den auf dem Dach erzeugten Solarstrom direkt an Ihre Mieter – ohne das öffentliche Netz zu nutzen. Dafür erhalten Sie den staatlich garantierten Mieterstromzuschlag von 2,28 bis 2,57 Cent pro Kilowattstunde für 20 Jahre (Quelle: Bundesnetzagentur, Stand 2026). Das Modell ist aufwendiger in der Umsetzung, dafür aber wirtschaftlich das attraktivste der drei.
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) kam mit dem Solarpaket I im Mai 2024 und ist die schlanke Alternative zum Mieterstrom. Kein Mieterstromzuschlag, dafür deutlich weniger bürokratischer Aufwand: Sie werden nicht zum Energieversorger, übernehmen keine Vollversorgungspflicht und müssen keine aufwendige Abrechnung stemmen. Ideal für Eigentümer, die unkompliziert einsteigen wollen.
Energy Sharing geht räumlich weiter als beide Modelle – über das eigene Gebäude hinaus, ins Quartier, in die Nachbarschaft. Das ist der echte Mehrwert des Konzepts. Aber dieser Mehrwert ist heute noch nicht nutzbar.
Unsere Einschätzung: Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt und heute mit Solarstrom Mehrwert für seine Mieter schaffen will, ist mit Mieterstrom oder GGV deutlich besser bedient. Beide Modelle funktionieren zuverlässig, sind wirtschaftlich erprobt und lassen sich später problemlos um Energy Sharing ergänzen – wenn die Infrastruktur dafür steht.
Energy Sharing wird kommen – aber es kommt nicht von heute auf morgen. Für Sie als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses oder einer Immobilie mit PV-Potenzial bedeutet das: Abwarten ist keine Strategie. Handeln ist es.
Denn die gute Nachricht lautet: Wer heute mit Mieterstrom oder GGV startet, ist technisch und organisatorisch bestens auf Energy Sharing vorbereitet – sobald die Infrastruktur dafür steht.
Wenn Sie bereits ein Mieterstromprojekt oder eine GGV betreiben: Sie sind weiter, als Sie vielleicht denken. Ihre Anlage, Ihre Abrechnungsstruktur und Ihre Erfahrung mit der Direktstromversorgung sind genau die Grundlage, auf der Energy Sharing später aufbaut. Eine Erweiterung auf benachbarte Gebäude oder Quartiere wird technisch möglich sein – ohne alles neu aufzusetzen.
Wenn Sie noch gar nicht eingestiegen sind: Jetzt ist ein guter Zeitpunkt. Mieterstrom und GGV funktionieren heute zuverlässig, sind wirtschaftlich erprobt und bieten Ihren Mietern einen echten Mehrwert – günstigeren Solarstrom, direkt vom eigenen Dach. Wer wartet, bis Energy Sharing flächendeckend funktioniert, verschenkt Jahre an Einsparungen und Mieterstromzuschlag.
Energy Sharing als Ergänzung – nicht als Ersatz: Das Konzept ist keine Revolution, die alles bisherige ablöst. Es ist eine Erweiterung des bestehenden Ökosystems – vom Gebäude ins Quartier. Mieterstrom bleibt das wirtschaftlich attraktivste Modell, solange es den staatlichen Zuschlag gibt. Energy Sharing wird irgendwann das ergänzen, was Mieterstrom räumlich nicht leisten kann.
Energy Sharing ist kein schlechtes Gesetz. Es ist ein überfälliger Schritt, der Deutschland endlich in Einklang mit europäischem Recht bringt und ein Modell ermöglicht, das in anderen Ländern längst funktioniert. Die Richtung stimmt.
Aber zwischen einem Gesetz und einer gelebten Realität liegen in Deutschland offensichtlich noch Jahre. Fehlende Smart Meter, unvorbereitete Netzbetreiber, ausbleibende wirtschaftliche Anreize und ein bürokratischer Vertragsrahmen ohne Mustervorlagen – das sind keine Kleinigkeiten. Das sind strukturelle Hürden, die sich nicht über Nacht auflösen.
Was bleibt, ist eine klare Botschaft für Immobilieneigentümer: Sie müssen nicht warten. Mit Mieterstrom und der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung stehen heute zwei ausgereifte, rechtssichere und wirtschaftlich attraktive Modelle zur Verfügung – die sich nahtlos in eine Energy-Sharing-Zukunft integrieren lassen, wenn es soweit ist.
Energy Sharing wird kommen. Aber wer heute handelt, hat dann bereits einen Vorsprung.
Mieterstrom bezieht sich auf den Verbrauch von Solarstrom innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks. Energy Sharing erweitert dieses Prinzip: Strom kann bilanziell auch zwischen mehreren Gebäuden im selben Netzgebiet geteilt werden – technisch über Smart Meter, rechtlich über § 42c EnWG.
Nein, Energy Sharing ist kein direkter Stromverkauf, sondern eine gemeinschaftliche Nutzung. Der Strom wird über Verträge verteilt, nicht als Handelsgut verkauft. Jede teilnehmende Person bleibt Kundin oder Kunde eines Stromversorgers, der den Restbedarf deckt.
Die Einführung des § 42c EnWG ist für 1. Juni 2026 vorgesehen. Ab dann können Energiegemeinschaften im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben offiziell gegründet werden.
Erforderlich sind intelligente Messsysteme (Smart Meter), die den Stromverbrauch und die Erzeugung viertelstundengenau erfassen. Außerdem müssen die Anlagen und Verbrauchsstellen im selben Netzgebiet liegen.
Beide Modelle nutzen ähnliche Mess- und Abrechnungssysteme. Der Unterschied: GGV gilt innerhalb eines Gebäudes, Energy Sharing über Grundstücksgrenzen hinweg.
Teilnehmende können lokal erzeugten Strom effizienter nutzen, Kosten senken und unabhängiger von Großversorgern werden. Gleichzeitig wird das Stromnetz entlastet und die Energiewende sozialer gestaltet.
Berechnen Sie jetzt Ihre mögliche Rendite – und finden Sie heraus, wie viel Ihre Immobilie mit Mieterstrom wert sein kann.
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