Wissen & Aufklärung
Veröffentlichungsdatum:
14.08.2026
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
7 Minuten
Wissen & Aufklärung
Veröffentlichungsdatum:
14.08.2026
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
7 Minuten
Der Grundpreis auf Ihrer Stromrechnung steigt. Gleichzeitig fällt im Haus kurz der Strom aus. Und beim nächsten Umzug taucht auf einmal eine neue Zahlenkombination in den Unterlagen auf – eine Marktlokations-ID. Drei ganz unterschiedliche Situationen, drei ganz unterschiedliche Ansprechpartner: der Verteilnetzbetreiber (VNB), der Stromlieferant und der Messstellenbetreiber (MSB).
In Deutschland sind diese drei Rollen bewusst voneinander getrennt – und trotzdem für viele schwer auseinanderzuhalten. Wer ist eigentlich wofür zuständig, wo muss man sich im Zweifel melden, und warum gibt es nicht einfach eine einzige Ansprechstelle für alles rund um den eigenen Stromanschluss?
Besonders knifflig wird es, sobald eine eigene Photovoltaikanlage ins Spiel kommt – etwa beim Mieterstrom, wo Vermieter unter Umständen selbst zum Stromlieferanten werden. In diesem Artikel klären wir deshalb sowohl die Grundlagen der drei Marktrollen als auch, was speziell im Mieterstrom-Kontext zu beachten ist: von der Anmeldung beim VNB über die Rolle des MSB bis zum Lieferantenwechsel.
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Ein Verteilnetzbetreiber, kurz VNB, ist das Unternehmen, das in einer bestimmten Region das Stromnetz betreibt – also die Leitungen, über die der Strom tatsächlich in Ihr Gebäude gelangt. Ein Verteilnetzbetreiber betreibt Strom- bzw. Gasnetze zur Verteilung an Endverbraucher wie private Haushalte und Kleinverbraucher. Er ist damit für die physische Infrastruktur zuständig, nicht für den Vertrag, den Sie oder Ihre Mieter abschließen.
Diese Aufgabe kann sich niemand aussuchen: Es gibt rund 900 Verteilnetzbetreiber in Deutschland, jeder mit einem festen, klar abgegrenzten Netzgebiet. Wer in Berlin wohnt, hat automatisch Stromnetz Berlin als VNB – ein Wechsel ist schlicht nicht vorgesehen, anders als beim Stromlieferanten. Der VNB ist in seinem lokalen oder regionalen Netzgebiet für den Anschluss der Verbrauchsstellen, die Instandhaltung der Netze, die Netzstabilität sowie den sicheren Netzbetrieb zuständig und übernimmt zudem klassischerweise die Ablesung und Wartung der Zähler.
Im Mieterstrom-Kontext bekommt der VNB eine zusätzliche, sehr konkrete Rolle: Er ist der erste Adressat, wenn ein Mieterstromprojekt an den Start gehen soll. Der Prozess beginnt damit, dass der Betreiber des Mieterstrommodells – also die Eigentümerin der PV-Anlage oder ein beauftragter Dienstleister – das Projekt beim VNB anmeldet, ein geeignetes Messkonzept auswählt und den Einbau der Smart Meter beauftragt. Der Betreiber teilt dem VNB außerdem mit, welche Haushalte teilnehmen; der VNB leitet diese Informationen an den zuständigen Messstellenbetreiber weiter.
Diese Mitwirkungspflicht ist keine Kulanz, sondern gesetzlich verankert. Nach § 20 Absatz 1 EnWG ist der VNB verpflichtet, die Umsetzung von Mieterstrom in seinem Netzgebiet zu ermöglichen – eine Verweigerung ist nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen zulässig, dazu später mehr. In der Praxis zeigt sich, wie unterschiedlich diese Zusammenarbeit ausfallen kann: Bei einem Berliner Mieterstromprojekt von Dach für Dach lief die Abstimmung mit Stromnetz Berlin über klar definierte Ansprechpartner und standardisierte Prozesse spürbar reibungsloser als in Netzgebieten, in denen die Vorgänge noch händisch bearbeitet werden.
Wichtig für die Einordnung: Der VNB verkauft selbst keinen Strom an Endkunden. Ein Stromlieferant kann theoretisch nicht gleichzeitig auch Netzbetreiber sein – für diese Trennung sorgt das sogenannte Unbundling zwischen Netz und Vertrieb, mit Ausnahme kleinerer Stadtwerke unter 100.000 Kunden. Wer also Fragen zu Ihrer Stromrechnung hat, ist beim VNB an der falschen Adresse – dafür ist der Stromlieferant zuständig, den wir im nächsten Abschnitt genauer betrachten.
Während der VNB das Netz betreibt, ist der Stromlieferant derjenige, der den Strom verkauft und die Rechnung stellt. Im klassischen Mieterstrommodell übernimmt diese Rolle meist niemand von außen – sondern Sie selbst als Vermieter oder Anlagenbetreiber. Der Betreiber der PV-Anlage wird für die teilnehmenden Mieter zum Stromlieferanten und ist verpflichtet, eine Vollversorgung durch Zukauf von Reststrom sicherzustellen. Er unterliegt damit sämtlichen Pflichten eines Elektrizitäts-Versorgungs-Unternehmens.
Das klingt zunächst nach viel Verantwortung – und ist es auch. Betreiber einer Aufdach-Photovoltaikanlage, die den erzeugten Strom im Gebäude vermarkten, werden zu Stromlieferanten und benötigen eine sogenannte Versorgererlaubnis. Damit einher gehen konkrete Pflichten: regelmäßige, ordnungsgemäße Rechnungsstellung nach EnWG und Stromsteuerrecht, korrekte Abgrenzung steuerfreier Stromlieferungen und die laufende Belieferung mit Reststrom, wenn die Sonne gerade nicht liefert.
Vollversorgung bedeutet konkret: Reicht der Solarstrom vom Dach nachts oder im Winter nicht aus, kommt der fehlende Anteil automatisch als zugekaufter Reststrom dazu – Ihre Mieter merken davon nichts, sie haben weiterhin nur einen einzigen Vertrag und eine Rechnung. Genau dieser Komfort ist einer der größten Vorteile des Modells gegenüber der reinen PV-Teilversorgung, bei der Mieter zusätzlich einen eigenen Reststromvertrag benötigen.
Nicht jeder Vermieter möchte diese Rolle selbst ausfüllen, und das muss auch niemand. Manche Rollen können in einer Hand liegen, etwa wenn Eigentümer, Betreiber und Lieferant identisch sind. In anderen Fällen werden die Aufgaben auf verschiedene Partner verteilt – etwa wenn ein Stadtwerk oder ein spezialisierter Energiedienstleister Betrieb, Lieferung und Abrechnung komplett übernimmt. Genau diesen Full-Service bietet Dach für Dach: Konzept, Koordination, Messtechnik und Abrechnung aus einer Hand, sodass Sie als Eigentümerin nicht selbst zum EVU werden müssen, wenn Sie das nicht möchten.
Ein Praxisbeispiel verdeutlicht den Unterschied: Bei einem WEG-Projekt mit mehreren Wohneinheiten entscheidet sich die Eigentümergemeinschaft häufig bewusst gegen den Eigenbetrieb, weil die Vollversorgungspflicht, der laufende Stromeinkauf und die Abrechnung im Alltag zu aufwendig wären. Stattdessen wird ein Dienstleister beauftragt, der als Stromlieferant auftritt – die Mieter erhalten trotzdem einen einzigen, unkomplizierten Vertrag.
Wichtig ist außerdem der gesetzliche Preisdeckel: Der Tarif für Mieterstrom darf maximal 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen, und zwar sowohl für den Arbeits- als auch für den Grundpreis (§ 42a EnWG). Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob Sie selbst liefern oder ein Dienstleister diese Rolle übernimmt – sie ist an die Marktrolle des Stromlieferanten geknüpft, nicht an die Person dahinter.
Nach dem Blick auf die einzelnen Rollen lässt sich die Abgrenzung auf einen einfachen Grundsatz bringen: Der VNB sorgt dafür, dass der Strom physisch ankommt, der MSB sorgt für die korrekte Messung – und der Stromlieferant sorgt dafür, dass alles vertraglich und finanziell korrekt abgerechnet wird. Diese Trennung ist keine Formalität, sondern bestimmt im Alltag, an wen Sie sich bei welchem Problem wenden müssen.
Ein Vergleich macht die unterschiedlichen Zuständigkeiten aller drei Rollen greifbar:
Aufgabe | VNB | Stromlieferant | MSB |
Netzanschluss & Leitungen | zuständig | keine Rolle | keine Rolle |
Vertrag mit den Mietern/Kunden | keine Rolle | zuständig | keine Rolle |
Rechnung & Preisgestaltung | keine Rolle | zuständig, inkl. Preisdeckel (90 % Grundversorgertarif) | keine Rolle (nur reguliertes Messentgelt) |
Zählereinbau & -betrieb | koordiniert Anmeldung | nicht zuständig | zuständig |
Ansprechpartner bei Stromausfall | zuständig | nicht zuständig | nicht zuständig |
Wechselmöglichkeit | fest, kein Wechsel möglich | frei wählbar | frei wählbar (gMSB oder wMSB) |
Ein praktisches Beispiel, das diese Trennung im Alltag oft sichtbar macht: Fällt bei einem Mieterstromprojekt kurzzeitig der Strom aus, ist nicht der Mieterstromlieferant der richtige Ansprechpartner, sondern der lokale VNB – schließlich handelt es sich um ein technisches Problem im Netz, nicht um einen Fehler in der Belieferung. Genau diese Verwechslung sorgt in der Praxis regelmäßig für Verzögerungen, weil Mieter zuerst beim vermeintlich zuständigen Vermieter oder Lieferanten nachfragen.
Ein zweiter Unterschied betrifft die Wahlfreiheit: Ihren VNB können Sie nicht wechseln, er ist an Ihren Standort gebunden. Beim Stromlieferanten dagegen haben Mieter grundsätzlich das Recht auf freie Wahl – ein Punkt, der beim Thema Lieferantenwechsel im Mieterstrom noch einmal wichtig wird und den wir weiter unten vertiefen.
Diese klare Rollentrennung ist gesetzlich gewollt: Sie soll verhindern, dass ein Unternehmen gleichzeitig das Netzmonopol besitzt und den Markt für die Stromlieferung beherrscht. Für Sie als Vermieter bedeutet das im Kern: Zwei unterschiedliche Ansprechpartner, zwei unterschiedliche Zuständigkeiten – und meistens auch zwei unterschiedliche Kontaktwege, wenn im Projekt etwas nicht rund läuft.
Neben VNB und Stromlieferant taucht im Mieterstrom fast immer noch ein dritter Akteur auf: der Messstellenbetreiber, kurz MSB. Er wird in der Praxis besonders häufig mit dem VNB verwechselt – aus gutem Grund, denn oft handelt es sich sogar um dieselbe Unternehmensgruppe.
Der MSB ist für den Einbau und Betrieb der Zähler zuständig sowie für die rechnerische Zuteilung der erzeugten und verbrauchten Strommengen. Er erfasst die Messwerte in der Regel im 15-Minuten-Takt, ordnet mithilfe hinterlegter Rechenformeln die PV-Erzeugung den einzelnen teilnehmenden Haushalten zu und übermittelt die Ergebnisse anschließend an alle berechtigten Empfänger – den VNB, den oder die Reststromlieferanten sowie den Betreiber des Mieterstromprojekts.
Dabei gibt es zwei Varianten: den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB), der in einem Netzgebiet automatisch zuständig ist und meist eine Tochtergesellschaft des VNB ist, sowie den wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB), den jeder Letztverbraucher stattdessen frei beauftragen kann. Der Unterschied ist nicht nur organisatorisch: Während der gMSB an gesetzlich festgelegte Preisobergrenzen gebunden ist, darf ein wMSB seine Preise frei gestalten.
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
Merkmal | gMSB (grundzuständig) | wMSB (wettbewerblich) |
Zuständigkeit | automatisch im jeweiligen Netzgebiet | frei beauftragbar von Letztverbrauchern |
Preisbindung | ja, gesetzliche Preisobergrenzen (POG) | nein, freie Preisgestaltung |
Meist verbunden mit | VNB (häufig Tochtergesellschaft) | unabhängige Drittanbieter |
Wechsel möglich? | ja, zugunsten eines wMSB | ja, jederzeit möglich |
Für die technische Umsetzung ist diese Unterscheidung relevant, weil der gMSB laut Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet ist, die Zuteilung der Strommengen als Standardleistung ohne zusätzliche Kosten zu erbringen. Eine direkte, kostenlose Übermittlung der Ergebnisse an den Betreiber ist dagegen keine Pflicht, sondern eine freiwillige Zusatzleistung, für die eine Gebühr anfallen kann – ein Detail, das bei der Kalkulation eines Mieterstromprojekts oft übersehen wird.
Bei einem typischen Mieterstromprojekt mit klassischem Summenzähler-Konzept – etwa bei einem Mehrfamilienhaus mit rund 20 Wohneinheiten – zeigt sich, warum diese Rolle so wichtig ist: Ohne eine sauber funktionierende Zuteilung durch den MSB lässt sich die Abrechnung gegenüber den Mietern gar nicht korrekt erstellen, unabhängig davon, wie gut VNB und Stromlieferant zusammenarbeiten. Wer sich vorab mit den unterschiedlichen Zählertypen im Mieterstrom beschäftigt, versteht auch schneller, wo der MSB in diesem Zusammenspiel ansetzt – dazu finden Sie in unserer Mieterstromzähler-Checkliste eine praxisnahe Übersicht. [Interner Link: Mieterstromzähler-Checkliste]
Für Sie als Vermieter bleibt die wichtigste Erkenntnis: VNB, Stromlieferant und Messstellenbetreiber sind drei getrennte Marktrollen mit drei unterschiedlichen Aufgaben – auch wenn sie in der Kommunikation mit Mietern gerne über einen Kamm geschoren werden.
Der Anmeldeprozess bei Mieterstrom folgt einem klar definierten Ablauf, auch wenn die konkrete Bearbeitungszeit von Netzgebiet zu Netzgebiet variiert. Als Betreiber des Mieterstrommodells – ob Eigentümerin der PV-Anlage oder beauftragter Dienstleister – melden Sie das Projekt beim zuständigen VNB an, wählen ein geeignetes Messkonzept und beauftragen den Einbau der Smart Meter.
Bei der Wahl des Messkonzepts gibt es einen entscheidenden Unterschied, der sich direkt auf die Kosten auswirkt: den virtuellen und den physischen Summenzähler. Beim physischen Summenzähler muss die eingespeiste Strommenge direkt am Hausanschluss gemessen werden, was aufgrund der hohen zu messenden Leistung eine sogenannte Wandlermessung erfordert – ein regulärer Zählerplatz reicht dafür nicht aus. Diese zusätzliche Infrastruktur kann die Projektkosten um 5.000 bis 10.000 Euro erhöhen.
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2023 gibt es eine kostengünstigere Alternative: Nach § 20 Absatz 1d Satz 3 EnWG darf auf den physischen Summenzähler verzichtet werden, wenn stattdessen ein virtueller Summenzähler eingesetzt wird – die Werte werden dabei rechnerisch statt physisch am Hausanschluss zusammengeführt. Für viele kleinere und mittlere Mieterstromprojekte macht genau diese Regelung den Unterschied zwischen wirtschaftlicher Machbarkeit und Verzicht auf das Modell.
Zusätzlich zum Messkonzept übermitteln Sie dem VNB, welche Haushalte am Mieterstrommodell teilnehmen. Der VNB richtet daraufhin für jede teilnehmende Wohneinheit eine sogenannte ruhende Marktlokation in seinen IT-Systemen ein und leitet die Informationen an den Messstellenbetreiber weiter. Ändert sich später der Kreis der Teilnehmenden – etwa durch Ein- oder Auszug –, melden Sie diese Anpassung erneut an den VNB, der die Marktlokation entsprechend reaktiviert oder wieder auf ruhend setzt.
Wie unterschiedlich dieser Prozess in der Praxis ablaufen kann, zeigt sich gut an einem Mieterstromprojekt mit rund 60 kWp Anlagenleistung und 20 Wohneinheiten: Hier war die enge Abstimmung zum Messkonzept früh im Projektverlauf entscheidend, weil sich die Wahl zwischen virtuellem und physischem Summenzähler direkt auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung auswirkte. Wer diesen Schritt überspringt oder zu spät angeht, riskiert später teure Nachrüstungen.
Genau an diesem Punkt lohnt sich eine fundierte Machbarkeitsstudie, bevor Sie in die konkrete Umsetzung starten – sie zeigt frühzeitig, welches Messkonzept für Ihr Gebäude technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, und welche Schritte beim VNB als Nächstes anstehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit unserer Erfahrung aus zahlreichen Mieterstromprojekten.
Auch wenn Mieter am Mieterstrommodell teilnehmen, bleibt ihr Recht auf freie Lieferantenwahl grundsätzlich bestehen. Jede Mieterin und jeder Mieter hat das Recht, sich einen Stromlieferanten der eigenen Wahl zu suchen oder sich vom Grundversorger beliefern zu lassen (Quelle: Bundesnetzagentur) – nur bei bestimmten, eng gefassten Mietverhältnissen gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Wer aus dem Mieterstromvertrag aussteigt, erhält ab diesem Zeitpunkt keinen Mieterstrom mehr.
Der Ausstieg selbst läuft über eine Kündigung gegenüber dem Mieterstromlieferanten unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Im Anschluss an die Kündigung ist der Mieterstromlieferant verpflichtet, alle für den Lieferantenwechsel erforderlichen Formalitäten mit dem örtlichen Netzbetreiber zu klären. Erst wenn diese Abstimmung abgeschlossen ist, erhält der Mieter vom bisherigen Lieferanten eine sogenannte Marktlokations-ID, mit der er sich regulär bei einem neuen Anbieter anmelden kann.
Lange Zeit war genau dieser Schritt der größte Reibungspunkt im gesamten Mieterstromprozess. Weil Wechselvorgänge in jedem Netzgebiet unterschiedlich und häufig manuell abgewickelt wurden, konnten mehrere Monate vergehen, bis ein Wechsel technisch vollzogen war – für Mieter ein spürbarer und oft unnötiger Ärger.
Seit dem 6. Juni 2025 hat sich diese Situation grundlegend verändert: Eine Fachgruppe des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft hat verbindliche Standards für den Wechselprozess entwickelt, dokumentiert im UTILMD-Anwendungshandbuch Strom 2.1. Diese gelten seither für alle Verteilnetzbetreiber bundesweit und digitalisieren den bislang oft händischen Ablauf zwischen VNB, Messstellenbetreiber und Lieferant deutlich.
Für Sie als Vermieter oder Betreiber eines Mieterstromprojekts bedeutet das in der Praxis: Wechselprozesse laufen heute spürbar schneller und planbarer als noch vor wenigen Jahren, weil VNB, MSB und Reststromlieferant über standardisierte Marktkommunikation zusammenarbeiten statt über individuelle Absprachen. Das reduziert nicht nur den Verwaltungsaufwand auf Ihrer Seite, sondern verbessert auch die Erfahrung Ihrer Mieter deutlich, wenn sie sich für oder gegen das Modell entscheiden.
In der Praxis berichten Vermieter und Projektentwickler immer wieder von Verzögerungen bei der Umsetzung von Mieterstrom durch einzelne Verteilnetzbetreiber. Dabei ist die Rechtslage eigentlich eindeutig: Der VNB ist nach § 20 Absatz 1 EnWG grundsätzlich zur Ermöglichung von Mieterstrom in seinem Netzgebiet verpflichtet. Eine Ablehnung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 EnWG zulässig – etwa wenn der Netzzugang aus betriebsbedingten Gründen tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
In der Praxis berufen sich manche VNB dennoch auf Argumente wie fehlende oder unzureichende IT-Systeme, mangelnde personelle Ressourcen oder noch nicht etablierte Prozesse. Genau solche Begründungen wurden von der Bundesnetzagentur wiederholt nicht akzeptiert. Die Behörde hat gegenüber einzelnen VNB mehrfach klargestellt, dass die Umsetzung grundsätzlich möglich ist – notfalls auch durch eine manuelle, händische Abwicklung, wenn standardisierte Prozesse noch fehlen.
„Eine Verweigerung des Netzzugangs unter Berufung auf § 20 Absatz 2 EnWG – insbesondere mit der Begründung einer angeblich unzumutbaren Belastung oder Unmöglichkeit aufgrund fehlender Prozesse, IT-Systeme oder personeller Ressourcen – wurde von der BNetzA wiederholt nicht akzeptiert.“
Quelle: Bündnis Bürgerenergie, Leitfaden Mieterstrom und GGV: Prozesse, Rechte & Pflichten, Berlin, 17.02.2026
Wenn Sie als Vermieter oder Projektentwickler auf eine Ablehnung oder unangemessene Verzögerung stoßen, ist der nächste sinnvolle Schritt die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle bei der Bundesnetzagentur. Zuständig ist die Beschlusskammer 6, erreichbar unter poststelle.bk6@bnetza.de.
Wichtig zu wissen: Initiativen zur Weiterentwicklung von Standardprozessen dürfen nicht als Vorwand für die Verzögerung einzelner Projekte mit individuellem Rechtsanspruch dienen – das hat die Behörde in ihrer Praxis so bestätigt.
Für die eigene Projektplanung heißt das: Rechnen Sie von Anfang an mit ausreichend Vorlaufzeit für die Abstimmung mit dem VNB, dokumentieren Sie die Kommunikation sorgfältig, und scheuen Sie sich nicht, bei erkennbar unbegründeten Verzögerungen den Weg über die Bundesnetzagentur zu gehen. In den allermeisten Fällen führt bereits die Ankündigung dieses Schritts zu einer spürbaren Beschleunigung auf Seiten des Netzbetreibers.
VNB, Stromlieferant und Messstellenbetreiber übernehmen im Mieterstrom drei klar getrennte Aufgaben: Der VNB stellt das Netz bereit und muss die Umsetzung gesetzlich ermöglichen, der Stromlieferant verkauft und rechnet den Strom ab, der MSB sorgt für korrekte Zählerdaten. Wer diese Rollen von Anfang an sauber unterscheidet, spart sich im Projektverlauf viele Missverständnisse – gerade bei Anmeldung, Messkonzept und Lieferantenwechsel. Mit den seit 2025 geltenden einheitlichen Standards wird die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren zunehmend planbarer. Wenn Sie ein eigenes Mieterstromprojekt angehen möchten, unterstützt Sie Dach für Dach von der Machbarkeitsstudie bis zur laufenden Abrechnung – sprechen Sie uns gerne an.
Nein, VNB und Stromlieferant sind zwei unterschiedliche Marktrollen. Der Verteilnetzbetreiber (VNB) betreibt das Stromnetz und sorgt dafür, dass der Strom physisch ankommt, während der Stromlieferant den Vertrag mit den Mietern abschließt und die Rechnung stellt. Beide Rollen dürfen aus regulatorischen Gründen grundsätzlich nicht von demselben Unternehmen ausgeübt werden.
Bei einem Stromausfall ist immer der VNB der richtige Ansprechpartner, nicht der Stromlieferant. Es handelt sich um ein technisches Problem im Netz, für das ausschließlich der Netzbetreiber verantwortlich ist. Notfallnummern des zuständigen VNB finden sich in der Regel auf der Jahresrechnung oder der Website des Netzbetreibers.
Nicht zwingend. Zwar wird der Anlagenbetreiber im klassischen Mieterstrommodell rechtlich zum Stromlieferanten, diese Rolle lässt sich aber an einen spezialisierten Dienstleister oder ein Stadtwerk übertragen. In diesem Fall übernimmt der Dienstleister Vertrag, Reststrombeschaffung und Abrechnung, während Sie als Eigentümerin im Hintergrund bleiben.
Nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen nach § 20 Absatz 2 EnWG, etwa wenn der Netzzugang nachweislich technisch nicht möglich ist. Fehlende IT-Systeme, Personal oder Prozesse akzeptiert die Bundesnetzagentur als Ablehnungsgrund ausdrücklich nicht. Bei unbegründeten Verzögerungen kann die Beschlusskammer 6 der BNetzA kontaktiert werden.
Seit dem 6. Juni 2025 gelten bundesweit einheitliche, digitale Standards (UTILMD-Anwendungshandbuch Strom 2.1), die den Wechselprozess deutlich beschleunigt haben. Vorher liefen Wechsel oft monatelang und größtenteils manuell ab, weil jedes Netzgebiet eigene Prozesse hatte. Heute laufen VNB, Messstellenbetreiber und Lieferant über standardisierte Marktkommunikation zusammen.
Der Messstellenbetreiber (MSB) baut die Smart Meter ein und ordnet die erzeugten und verbrauchten Strommengen den einzelnen Wohneinheiten zu. Er ist organisatorisch oft, aber nicht zwingend mit dem VNB verbunden – als grundzuständiger MSB (gMSB) oder als frei wählbarer wettbewerblicher MSB (wMSB). Ohne seine korrekten Messdaten ist keine Mieterstromabrechnung möglich.
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