Regulatorik & Recht
Veröffentlichungsdatum:
13.08.2026
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
6 Minuten
Regulatorik & Recht
Veröffentlichungsdatum:
12.08..2025
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
6 Minuten
Am 6. August 2026 hat die Bundesnetzagentur den finalen Festlegungsentwurf zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom veröffentlicht – kurz AgNes. Auf knapp 200 Seiten steckt eine Regel, die vor allem private Solarbesitzer betrifft: der sogenannte Prosumer-Aufschlag. Ab 2029 sollen Haushalte mit eigener PV-Anlage einen deutlich höheren Grundpreis für ihren Netzanschluss zahlen.
Für viele klingt das erst einmal nach einer schlechten Nachricht für die Solarbranche. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber: Der Prosumer-Aufschlag bei Mieterstrom wirkt sich anders aus als bei einer klassischen Einzelanlage auf dem Einfamilienhaus – und anders als bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV), der zweiten verbreiteten Form der Solarstromversorgung in Mehrfamilienhäusern.
In diesem Artikel erfahren Sie, was der Prosumer-Aufschlag konkret bedeutet, ab wann er gilt und warum Mieterstrom-Modelle dabei strukturell besser abschneiden als andere Konzepte. Grundlage ist der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur sowie die vertiefende Einordnung von Fachmedien wie dem ZFK.
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Ein Prosumer ist laut Definition der Bundesnetzagentur ein Haushalt, der Strom nicht nur verbraucht, sondern über eine eigene Erzeugungsanlage – meist eine PV-Dachanlage – auch selbst erzeugt und diesen Strom hinter demselben Netzanschluss nutzt. Der Begriff setzt sich aus „Producer“ und „Consumer“ zusammen und beschreibt damit genau die Rolle, die klassische Solarbesitzer im Stromnetz einnehmen.
Der Prosumer-Aufschlag ist ein Zuschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Netzentgelt-Grundpreis, den der jeweilige Verteilnetzbetreiber für sein Netzgebiet festlegt. Wichtig dabei: Der Aufschlag bezieht sich ausschließlich auf den Grundpreis des Netzentgelts – nicht auf den Grundpreis des Stromliefervertrags und erst recht nicht auf die komplette Stromrechnung. Mehrere Medien, darunter zunächst t-online, hatten diesen Unterschied in ersten Berichten vermischt.
Ein Rechenbeispiel macht das greifbar: Liegt der jährliche Netzentgelt-Grundpreis bei 100 Euro, kommen ab 2029 zusätzlich 70 bis 90 Euro pro Jahr hinzu – nicht 70 bis 90 Prozent auf die gesamte Jahresstromrechnung. Die Bundesnetzagentur selbst geht in ihrer Begründung davon aus, dass die durchschnittliche Mehrbelastung unter 100 Euro jährlich bleibt.
Betroffen sind Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 Kilowattstunden, bei denen hinter demselben Netzanschluss auch eine Erzeugungsanlage hängt. Das trifft den klassischen Haushalt mit Dach-PV ebenso wie größere Wohngebäude mit eigener Solaranlage.
Ausdrücklich ausgenommen sind Steckersolargeräte, also Balkonkraftwerke. Wer also nur ein kleines steckerfertiges Solarmodul betreibt, zahlt keinen Prosumer-Aufschlag – unabhängig davon, wie viel Netzstrom dadurch eingespart wird.
Ein Heimspeicher ändert an der Einstufung als Prosumer nichts: Wer Strom aus einer eigenen PV-Anlage bezieht, fällt unter die Regel, egal ob mit oder ohne Batteriespeicher.
Der Prosumer-Aufschlag tritt nicht von heute auf morgen in Kraft. Die Bundesnetzagentur hat mit der Veröffentlichung des Festlegungsentwurfs am 6. August 2026 eine Konsultationsphase gestartet, in der Verbände, Netzbetreiber und weitere Interessierte bis zum 18. September 2026 Stellung nehmen können.
Danach soll die Festlegung noch im Kalenderjahr 2026 endgültig beschlossen werden. Als offizielles Datum der Bekanntgabe ist der 1. Januar 2027 vorgesehen. Die eigentliche Wirkung der neuen Regeln – also die Pflicht, den Prosumer-Aufschlag tatsächlich zu zahlen – beginnt laut Entwurf zum 1. Januar 2029.
Eine wichtige Zwischenfrist betrifft die Stromlieferanten: Sie müssen ab dem 1. April 2028 die Prosumer-Eigenschaft ihrer Kunden auf der Energierechnung ausweisen. Netzbetreiber wiederum sind verpflichtet, betroffene Entnahmestellen bereits bis zum 1. April 2028 zu identifizieren und diese Information den Lieferanten im Rahmen der Marktkommunikation zur Verfügung zu stellen.
Datum | Was passiert |
06.08.2026 | Bundesnetzagentur veröffentlicht den finalen Festlegungsentwurf und startet die Konsultation |
18.09.2026 | Ende der Konsultationsfrist für Stellungnahmen |
Ende 2026 | Geplanter endgültiger Beschluss der Festlegung |
01.01.2027 | Offizielle Bekanntgabe der Festlegung |
01.04.2028 | Lieferanten müssen Prosumer-Status ausweisen; Netzbetreiber müssen betroffene Entnahmestellen identifiziert haben |
01.01.2029 | Prosumer-Aufschlag wird erstmals fällig |
Für Vermieter und Eigentümer, die aktuell eine PV-Anlage oder ein Mieterstrom-Konzept planen, bedeutet das: Es bleiben noch gut zwei Jahre, bis der Aufschlag überhaupt greift – und die Konsultationsphase zeigt, dass an Details des Entwurfs noch gearbeitet wird.
Hier liegt der eigentlich interessante Punkt der neuen Regel – und er wird in der bisherigen Berichterstattung kaum differenziert dargestellt. Der Prosumer-Aufschlag knüpft nicht an die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude an, sondern an die Anzahl der Marktlokationen, für die ein Grundpreis abgerechnet wird. Und genau hier unterscheiden sich Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) technisch voneinander.
Bei einem klassischen Mieterstrom-Modell wird die gesamte Liegenschaft über einen zentralen Summenzähler an das Netz angeschlossen. Die einzelnen Mietwohnungen gelten dabei als sogenannte ruhende Marktlokationen – nur der Summenzähler ist die abrechnungsrelevante, aktive Marktlokation. Die interne Aufteilung auf einzelne Mieter erfolgt separat, spielt für die Netzentgelt-Systematik aber keine Rolle. Das bedeutet: Ein Grundpreis, ein Prosumer-Aufschlag – für das gesamte Gebäude.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung liegt der Fall anders. Dort liefert der Gebäudeeigentümer nur den dezentral erzeugten PV-Strom an die Mieter; den restlichen Strom bezieht jede Wohnung eigenständig und direkt über ihren Netzbetreiber. Dadurch bleibt jede teilnehmende Wohnung eine eigene, aktive Marktlokation, für die jeweils ein Grundpreis abgerechnet wird – und damit auch ein eigener Prosumer-Aufschlag. Bei zehn Wohneinheiten bedeutet das zehn Aufschläge, bei fünfzig entsprechend fünfzig.
Diesen Unterschied hat das Fachmedium ZFK direkt bei der Bundesnetzagentur nachgefragt: Der Aufschlag sei laut Entwurfsbegründung immer dann zu erheben, wenn für eine Marktlokation auch ein Grundpreis abgerechnet wird – und genau dieser Mechanismus wirkt sich bei Mieterstrom und GGV gegensätzlich aus. Der Unterschied liegt also nicht in der politischen Absicht, sondern in der Zählerstruktur: Bei Mieterstrom zählt nur der Summenzähler, bei GGV zählt jede Wohnung einzeln. (Quelle: ZFK)
Nehmen wir ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten und einem angenommenen Netzentgelt-Grundpreis von 80 Euro pro Jahr und Anschluss. So unterscheiden sich die drei gängigen Versorgungsmodelle:
Modell | Aktive Marktlokationen | Aufschlag gesamt / Jahr | Aufschlag pro Wohnung / Jahr |
Mieterstrom (Summenzähler) | 1 | 56–72 € | ≈ 5,60–7,20 € |
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) | 10 | 560–720 € | 56–72 € |
Einzelanlage (Einfamilienhaus) | 1 | 56–72 € | entfällt – nur 1 Haushalt |
Modell | Aktive Markt- loka- tionen | Aufschlag gesamt / Jahr | Aufschlag pro Wohnung / Jahr |
Mieter- strom (Summen- zähler) | 1 | 56–72 € | ≈ 5,60–7,20 € |
Gemein- schaftliche Gebäude- versorgung (GGV) | 10 | 560–720 € | 56–72 € |
Einzel- anlage (Ein- familien- haus) | 1 | 56–72 € | entfällt – nur 1 Haushalt |
Berechnungsgrundlage: 80 € Netzentgelt-Grundpreis/Jahr, 70–90 % Prosumer-Aufschlag, 10 Wohneinheiten. Eigene Berechnung auf Basis des Festlegungsentwurfs GBK-25-01-1#3.
Der Unterschied ist beträchtlich: Bei der GGV liegt die Gesamtbelastung zehnmal so hoch wie bei Mieterstrom über Summenzähler – und dürfte in der Praxis ein Argument zugunsten von Mieterstrom-Konzepten werden, gerade bei größeren Liegenschaften mit vielen Wohneinheiten.
Wer aktuell zwischen Mieterstrom und GGV abwägt, bekommt mit dem Prosumer-Aufschlag ein weiteres wirtschaftliches Argument an die Hand – zusätzlich zu den bereits bekannten Vorteilen wie geringerem Abrechnungsaufwand und der bewährten regulatorischen Einordnung von Mieterstrom. Wichtig ist dabei: Die genaue Ausgestaltung ist noch nicht final beschlossen, die Grundlogik der Marktlokations-Zählung ändert sich aber im weiteren Konsultationsverfahren voraussichtlich nicht mehr grundlegend.
Für ein konkretes Bauvorhaben lohnt sich in jedem Fall eine frühzeitige Machbarkeitsprüfung, die auch regulatorische Entwicklungen wie den Prosumer-Aufschlag mit einbezieht.
Der Prosumer-Aufschlag steht nicht isoliert da. Er trifft Solarbesitzer in einer Phase, in der sich gleich mehrere regulatorische Rahmenbedingungen für Photovoltaik verändern – und das macht die Gesamtlage für Vermieter und Eigentümer komplexer, aber auch klarer planbar, wenn man die Zusammenhänge kennt.
Erst kürzlich hat das Bundeskabinett die Abschaffung der festen Einspeisevergütung für neue Solaranlagen beschlossen. Ab 2027 soll es statt der bisherigen 20-jährigen Förderung nur noch eine Übergangszahlung über 36 Monate geben, bevor Betreiber neuer Anlagen in die Direktvermarktung wechseln müssen. [Interner Link: Artikel zur Einspeisevergütung/Direktvermarktung einfügen, sobald veröffentlicht]
Parallel dazu diskutiert die AgNes-Reform nicht nur den Prosumer-Aufschlag, sondern auch neue Einspeiseentgelte für Erzeugungsanlagen sowie ein Kapazitätsentgelt für Stromspeicher. Beides ist für Mieterstrom-Betreiber relevant, richtet sich aber primär an größere Anlagen und ist im Detail noch in Klärung.
Diese Gemengelage zeigt: Zwischen 2026 und 2029 verändert sich für Solarbesitzer mehr als in den zehn Jahren zuvor. Wer heute plant, sollte deshalb nicht nur auf die aktuelle Förderkulisse schauen, sondern auch absehbare Kostenfaktoren wie den Prosumer-Aufschlag von Anfang an in die Kalkulation einbeziehen.
Einen fundierten Überblick über den regulatorischen Rahmen bietet auch der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar), der die Entwicklungen rund um AgNes und EEG-Reform laufend begleitet.
Nein – und das ist ein Punkt, den Sie bei der Einordnung der aktuellen Berichterstattung im Hinterkopf behalten sollten. Der von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Text ist ein Festlegungsentwurf, kein rechtskräftiger Beschluss. Die Behörde selbst spricht ausdrücklich von einer Konsultation, die noch bis zum 18. September 2026 läuft.
Mehrere Verbände haben bereits reagiert. Der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) und der Bundesverband der Energiewirtschaft (BDEW) sehen im Entwurf zwar konstruktive Ansätze, mahnen aber noch Nachbesserungsbedarf an – etwa bei der Frage, wie treffsicher einzelne Kostenkomponenten die tatsächlichen Netzkosten abbilden.
Auch bei privaten Solarbesitzern regt sich Widerstand: Eine Petition mit rund 300.000 Unterschriften richtet sich gegen die geplante Neuregelung. Ob und wie stark solche Rückmeldungen den finalen Beschluss noch verändern, lässt sich derzeit nicht seriös vorhersagen.
Für die Praxis heißt das: Die grundsätzliche Systematik – Aufschlag pro Marktlokation, strukturelle Begünstigung von Mieterstrom über Summenzähler – ist plausibel und im Entwurf klar begründet, dürfte aber in Details (etwa der genauen Prozentspanne oder Übergangsregeln) bis zum finalen Beschluss Ende 2026 noch angepasst werden. Wer aktuell plant, sollte diese Entwicklung im Blick behalten, ohne die eigene Entscheidung davon abhängig zu machen.
Der Prosumer-Aufschlag verändert ab 2029 die wirtschaftliche Rechnung für Solarbesitzer in der Niederspannung spürbar – aber nicht gleichmäßig. Während Einzelanlagen und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung den Aufschlag direkt oder sogar pro Wohnung tragen, profitiert klassischer Mieterstrom über Summenzähler von einer strukturell günstigeren Behandlung: nur ein Grundpreis, ein Aufschlag für die gesamte Liegenschaft. Bis zum finalen Beschluss Ende 2026 bleiben Details offen, die Grundlogik dürfte sich aber kaum noch ändern. Wer aktuell ein Mehrfamilienhaus mit PV plant, sollte diesen Faktor frühzeitig in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einbeziehen.
Ein Prosumer ist laut Bundesnetzagentur ein Haushalt in der Niederspannung, der neben Netzstrom auch Strom aus einer eigenen Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss bezieht. Der Begriff verbindet „Producer“ und „Consumer“. Betroffen sind vor allem klassische Haushalte mit PV-Dachanlage – Steckersolargeräte zählen ausdrücklich nicht dazu.
Der Prosumer-Aufschlag beträgt laut Festlegungsentwurf 70 bis 90 Prozent des jeweiligen Netzentgelt-Grundpreises, nicht der gesamten Stromrechnung. Die Bundesnetzagentur geht von einer durchschnittlichen Mehrbelastung von unter 100 Euro pro Jahr aus. Die genaue Höhe legt jeder Verteilnetzbetreiber individuell für sein Netzgebiet fest.
Nein, Steckersolargeräte sind im Festlegungsentwurf ausdrücklich von der Prosumer-Regelung ausgenommen. Wer nur ein steckerfertiges Solarmodul (Balkonkraftwerk) betreibt, zahlt keinen Aufschlag – unabhängig von der eingesparten Netzstrommenge. Betroffen sind ausschließlich fest installierte Erzeugungsanlagen wie klassische Dach-PV.
Nein. Bei klassischem Mieterstrom über einen Summenzähler gelten die einzelnen Wohnungen als ruhende Marktlokationen, nur der Summenzähler zählt als aktive Marktlokation. Der Prosumer-Aufschlag fällt deshalb nur einmal für das gesamte Gebäude an – anders als bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, wo jede Wohnung einzeln zahlt.
Nein, der Entwurf befindet sich noch in der Konsultationsphase bis zum 18. September 2026. Der endgültige Beschluss der Bundesnetzagentur wird für Ende 2026 erwartet, die eigentliche Wirkung soll zum 1. Januar 2029 einsetzen. Details können sich bis dahin noch ändern.
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