Regulatorik & Recht
Veröffentlichungsdatum:
07.08.2026
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
6 Minuten
Regulatorik & Recht
Veröffentlichungsdatum:
07.08.2026
Autorin:
Camila Blajos Razuk
Lesezeit:
6 Minuten
Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett einen Beschluss gefasst, der die Wirtschaftlichkeit neuer Photovoltaikanlagen grundlegend verändert: Für neue Solaranlagen unter 25 kW entfällt ab 2027 die dauerhafte feste Einspeisevergütung. Wer als Vermieter oder Eigentümer eines Mehrfamilienhauses noch plant, sein Dach zu belegen und den Strom einfach ins Netz einzuspeisen, muss sich jetzt neu orientieren.
Die gute Nachricht vorweg: Betroffen ist vor allem das klassische Modell der Volleinspeisung. Wer seinen Solarstrom stattdessen direkt an die Mieter im eigenen Haus verkauft, bewegt sich in einem anderen rechtlichen Rahmen – mit eigenen Fördermechanismen, die von der Reform kaum berührt werden.
In diesem Artikel erklären wir, was sich konkret ändert, wie die Übergangsregelung bis 2030 funktioniert und warum Mieterstrom für viele Vermieter gerade jetzt der wirtschaftlich attraktivere Weg ist.
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Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle 2027 und das sogenannte Netzanschlusspaket beschlossen. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche sprach dabei von einem „Paradigmenwechsel bei den Erneuerbaren“ – ein Satz, der die Tragweite der Reform gut zusammenfasst.
Für Vermieter mit kleinen Dachanlagen ist ein Punkt entscheidend: Für kleine Anlagen unter 25 Kilowatt wird es keine dauerhafte Förderung mehr geben. Die feste Einspeisevergütung, wie sie seit Jahrzehnten über 20 Jahre garantiert war, entfällt damit für neue Anlagen dieser Größenklasse vollständig.
Wichtig für alle, die bereits eine Anlage betreiben: Bestandsanlagen sind geschützt und behalten ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit. Betroffen sind ausschließlich Neuanlagen. Die neue Regel gilt ausschließlich für Neuanlagen, die sich ab 2027 an Ausschreibungen beteiligen oder ohne Ausschreibungen in Betrieb genommen werden.
Wer also 2026 noch ans Netz geht, sichert sich die alte, planbare Förderlogik – wer erst 2027 baut, startet direkt im neuen System. Das macht die kommenden Monate für viele Eigentümer zur entscheidenden Planungsphase.
Neben dem Wegfall der Festvergütung bringt die Reform eine weitere technische Änderung mit sich, die auch für Bestandsanlagen relevant werden kann: Die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer PV-Dachanlagen wird auf 50 Prozent begrenzt, um Mittagsspitzen im Einspeiseprofil zu vermeiden und den Zubau von Speichern anzureizen. Wer viel Strom mittags ins Netz drücken wollte, muss künftig umdenken – ein weiteres Argument dafür, den Strom lieber direkt vor Ort zu verbrauchen, statt ihn einzuspeisen.
Zur Einordnung: Aktuell handelt es sich um einen Regierungsentwurf, noch nicht um geltendes Recht. Bundestag, Bundesrat und die EU-Kommission müssen zustimmen, bevor das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.
Rechtlich tritt das neue Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft, weil die aktuelle EEG-Förderung nur bis Ende 2026 beihilferechtlich von der EU-Kommission genehmigt ist. Ein nahtloser Übergang ist also gesetzlich vorgegeben – Verzögerungen sind kaum zu erwarten.
Für Vermieter, die ihre Photovoltaikanlage bislang primär zur Volleinspeisung genutzt haben, bedeutet der Wegfall der Einspeisevergütung damit: Das bisherige Geschäftsmodell verliert seine Grundlage. Genau hier setzt die Frage an, die den Rest dieses Artikels bestimmt – welche Alternativen es gibt und für wen sie sich lohnen.
Die Übergangszahlung ist zeitlich klar begrenzt: Befristete Übergangszahlungen sind bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats zu leisten. Nach drei Jahren ist also für jede einzelne Anlage endgültig Schluss mit dieser Förderform – unabhängig davon, wann sie ans Netz gegangen ist.
Wer davon noch profitieren kann, hängt von Anlagengröße und Inbetriebnahmedatum zusammen ab. Laut Kabinettsvorlage gilt die Übergangszahlung für Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen worden sind, für Anlagen unter 25 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2029 ans Netz gehen, und für Anlagen unter 7 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2031 in Betrieb genommen werden.
Praktisch heißt das: Je später Sie bauen, desto kleiner muss Ihre Anlage sein, um überhaupt noch eine Übergangszahlung zu bekommen. Ein Beispiel: Ein Vermieter, der 2027 eine 40-kW-Anlage in Betrieb nimmt, bekommt noch 36 Monate lang die Übergangszahlung. Wer dieselbe Anlagengröße erst 2029 realisiert, geht komplett leer aus – die 50-kW-Schwelle gilt dann längst nicht mehr.
Um den Einstieg zu erleichtern, sieht der Gesetzentwurf zusätzlich eine Starthilfe für die eigenverantwortliche Vermarktung des Stroms in Form eines vierjährigen Direktvermarktungsbonus vor – ausdrücklich für Anlagen unter 25 Kilowatt, die sich für die sonstige Direktvermarktung statt für die Übergangszahlung entscheiden. Die genaue Höhe wird in mehreren Fachmedien mit 1,5 Cent pro Kilowattstunde beziffert; die exakte Zahl regelt der neue § 50c EEG 2027, dessen Ausgestaltung noch final im parlamentarischen Verfahren ist.
Für Vermieter mit kleinen Mehrfamilienhaus-Anlagen bedeutet das in Summe: Volleinspeisung wird zum Auslaufmodell mit eingebautem Verfallsdatum – spätestens 2031 ist für jede Neuanlage unter 7 kW ganz Schluss mit staatlicher Förderung der Einspeisung, danach zählt nur noch der Markt.
Direktvermarktung bedeutet: Der erzeugte Solarstrom wird nicht mehr pauschal zu einem festen Satz an den Netzbetreiber abgegeben, sondern über einen spezialisierten Dienstleister an der Strombörse verkauft. Im Falle einer Direktvermarktung kümmert sich der beauftragte Direktvermarkter um die Bilanzierung und Vermarktung – Vermieter selbst müssen sich also nicht um Börsenzugang oder Bilanzkreise kümmern, wohl aber um einen Vertrag mit einem geeigneten Anbieter.
Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem, bestehend aus digitalem Zähler, Smart-Meter-Gateway und – je nach Anlagengröße – einer Steuerbox, über die der Netzbetreiber die Einspeisung regeln kann. Die Pflicht dazu wird mit der EEG-Novelle spürbar ausgeweitet: Künftig werden bereits Erzeugungsanlagen ab einer installierten Leistung von mehr als zwei Kilowatt in den Rollout der für die Direktvermarktung notwendigen digitalen Technik einbezogen. Damit betrifft die Pflicht praktisch jede Dachanlage auf einem Mehrfamilienhaus – nicht mehr nur große Gewerbeanlagen.
Die Technik kostet Geld: Für das intelligente Messsystem plus Steuerungseinrichtung kalkuliert die Bundesregierung selbst mit rund 50 Euro pro Jahr für jede der beiden Komponenten, zusätzlich zu einmaligen Einbaukosten. Ob sich das rechnet, hängt stark von der Anlagengröße ab. Unabhängige Modellrechnungen für eine typische 10-kWp-Anlage zeigen, dass die Fixkosten der Direktvermarktung den zusätzlichen Erlös im Regelbetrieb 2025/2026 häufig übersteigen – in der Größenordnung von rund 50 bis 80 Euro pro Jahr –, weil der Mehrerlös gegenüber der alten Einspeisevergütung oft nur bei 0,1 bis 0,5 Cent pro Kilowattstunde liegt.
Für kleine bis mittlere Mieterstrom-Objekte bedeutet das: Die Direktvermarktung lohnt sich wirtschaftlich oft erst bei größeren Anlagen oder in Kombination mit Speicher und flexiblem Verbrauch – für viele Vermieter kleiner Mehrfamilienhäuser bleibt sie ein Verwaltungsaufwand mit überschaubarem Nutzen. Eine weitere Modellrechnung für rund 4.700 Kilowattstunden Jahreseinspeisung kommt nach Abzug der Vermarktungsgebühr auf einen Jahresertrag im Bereich von 150 bis 160 Euro – nach dieser Berechnung deutlich weniger, als die bisherige Einspeisevergütung eingebracht hätte. Solche Zahlen hängen stark von Anbieter und Marktlage ab und sind als Größenordnung, nicht als feste Zusage zu verstehen.
Während die feste Einspeisevergütung fällt und die Übergangszahlung nach spätestens 36 Monaten endet, bleibt eine dritte Säule der EEG-Förderung unangetastet: der Mieterstromzuschlag. Im Gesetzentwurf firmiert er sogar prominent im neu gefassten Paragrafen zur Netzbetreiberabnahme, und der anzulegende Wert bildet weiterhin die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, des Zahlungsanspruchs im Rahmen der Netzbetreiberabnahme und des Mieterstromzuschlags. Anders gesagt: Wer seinen Solarstrom direkt an die Mieter im eigenen Haus verkauft statt ihn einzuspeisen, bewegt sich in einem Fördermechanismus, den die Reform gar nicht antastet.
Der entscheidende Unterschied liegt im Erlösmodell: Mieterstrom verkauft Kilowattstunden zu einem festen, planbaren Preis direkt an die Mieter – unabhängig von Börsenschwankungen, Vermarktungsgebühren oder Smart-Meter-Rollout-Fristen, die die Direktvermarktung so aufwendig machen. Ein Vermieter muss sich weder um einen Vertrag mit einem Direktvermarkter noch um Fernsteuerbarkeit für die Netzbetreiber-Anforderungen kümmern, wenn der Strom das Grundstück gar nicht verlässt.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein Referenzprojekt aus dem Erzgebirge: In der Pöhlwasser 3 in Schwarzenberg hat Dach für Dach ein Vierparteienhaus mit einer 15,5-kWp-Photovoltaikanlage, 21 Kilowattstunden Speicher, Wärmepumpe und Wallbox ausgestattet. Seit August 2025 ist die Anlage in Betrieb – der erzeugte Strom wird direkt an die Mieter im Haus verkauft, statt ihn ins Netz einzuspeisen. Für die Wirtschaftlichkeit des Projekts spielt es damit keine Rolle, ob und wie sich die Übergangszahlung oder der Direktvermarktungsbonus für Kleinanlagen in den kommenden Jahren entwickeln.
Eine Einschränkung gibt es nur am oberen Ende der Skala: Bei Mieterstrom-Projekten über 1 Megawatt installierter Leistung wird der Mieterstromzuschlag künftig anteilig gedeckelt. Für die typischen Mehrfamilienhaus-Anlagen im ein- bis niedrigen zweistelligen kWp-Bereich – wie in Schwarzenberg – spielt das keine Rolle.
Für Eigentümer, die noch unsicher sind, ob sich eine geplante Anlage künftig eher für Volleinspeisung oder für Mieterstrom eignet, lohnt sich ein früher Blick auf beide Modelle – die Weichen dafür werden oft schon bei der Auslegung von Anlage und Messkonzept gestellt.
Die drei Modelle unterscheiden sich vor allem darin, wie planbar die Erlöse sind und wie viel technischer sowie administrativer Aufwand dahintersteckt. Zur Einordnung hilft ein direkter Vergleich:

Der Unterschied wird besonders bei kleinen bis mittleren Mehrfamilienhäusern deutlich: Während die Direktvermarktung von Marktpreisen und Zusatztechnik abhängt, bleibt der Erlös im Mieterstrom-Modell an die Anzahl der versorgten Wohneinheiten und den vereinbarten Preis gekoppelt – ein Vorteil, wenn Eigentümer langfristig kalkulieren wollen.
Wer sich zusätzlich fragt, wie sich Solarstrom künftig auch über die eigenen vier Wände hinaus teilen lässt, findet dazu mehr in unserem Artikel zum Energy Sharing nach § 42c EnWG – einem verwandten Modell, das ab Juni 2026 für Nachbarschaften und Quartiere relevant wird.
Die Einspeisevergütung entfällt ab 2027 schrittweise – ein klarer Einschnitt für alle, die ihre Solaranlage bislang auf Volleinspeisung ausgelegt hatten. Wer jetzt noch baut, sollte die verbleibenden Monate bis Jahresende nutzen oder sich frühzeitig mit der neuen Übergangslogik auseinandersetzen. Für Vermieter mit mehreren Mietparteien im Haus bleibt Mieterstrom dabei ein Modell, das von der Reform kaum berührt wird und planbare Erlöse unabhängig vom Börsenpreis bietet.
Die feste Einspeisevergütung entfällt für Neuanlagen unter 25 Kilowatt ab dem 1. Januar 2027, wenn die EEG-Novelle wie geplant in Kraft tritt. Wer seine Anlage noch bis Ende 2026 in Betrieb nimmt, erhält weiterhin die klassische 20-jährige Festvergütung. Bundestag, Bundesrat und EU-Kommission müssen dem Gesetz vorher noch final zustimmen.
Bestehende Anlagen sind von der Reform nicht betroffen. Sie behalten ihre zugesicherte Förderung für die volle Laufzeit von 20 Jahren, unabhängig davon, wann die Anlage ursprünglich in Betrieb genommen wurde. Die neuen Regeln gelten ausschließlich für Anlagen, die ab 2027 neu errichtet werden.
Nicht sofort und nicht ohne Übergang. Anlagen unter 25 Kilowatt erhalten je nach Inbetriebnahmejahr noch bis zu 36 Monate eine befristete Übergangszahlung, bevor die Direktvermarktung faktisch zur einzigen Option wird. Größere Anlagen ab 100 Kilowatt sind schon heute zur Direktvermarktung verpflichtet.
Ja, wenn der Eigenverbrauch im Fokus steht. Selbst genutzter Solarstrom ersetzt teuren Netzstrom und ist damit deutlich wertvoller als eingespeister Überschuss. Bei Mehrfamilienhäusern kann zusätzlich ein Mieterstrom-Modell die Wirtschaftlichkeit deutlich verbessern, weil der Strom zu einem festen Preis direkt an Mieter verkauft wird.
Nein, der Mieterstromzuschlag bleibt als eigenständiger Fördermechanismus im EEG 2027 bestehen. Die Reform betrifft vor allem die klassische Volleinspeisung; Mieterstrom-Projekte behalten ihre bisherige Förderlogik und sind damit von der Abschaffung der Einspeisevergütung praktisch nicht berührt.
Neben der Vermarktungsgebühr des Direktvermarkters fallen Kosten für intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtung an, laut Bundesregierung rund 50 Euro pro Jahr je Komponente, plus einmalige Einbaukosten. Bei kleinen Anlagen übersteigen diese Fixkosten den Mehrerlös gegenüber der alten Einspeisevergütung teils deutlich.
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